In einer aktuellen Entscheidung hat sich das LG Bonn (Urteil vom 20.03.2018, Az. 8 S 200/17) mit der Frage zu befassen gehabt, wann ein Existenzgründer zum Unternehmer wird. Es ging sozusagen um die „Geburtsstunde“ der Unternehmer-Eigenschaft. Im konkreten Fall hatte die Beklagte einen Vertrag über vergütungspflichtige Werbemaßnahme geschlossen und diesen später den Widerruf nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften erklärt. Das LG Bonn erläuterte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.11.2007, Az. III ZR 295/06), dass es für die Abgrenzung zwischen einem „Noch-Verbraucher“ und einem „Schon-Unternehmer“ darauf ankommt, ob die getroffene Maßnahme noch Bestandteil der Existenzgründung selbst ist, sich also in deren Vorfeld bewegt, oder ob die grundsätzliche Entscheidung für die Existenzgründung bereits getroffen worden war. Im konkreten Fall ging das Gericht davon aus, dass es sich nicht mehr um eine Vorfeldtätigkeit handelte. Aus der Tatsache, dass die Beklagte bereits für ihr bestehendes Unternehmen mit Sitz und Kommunikationsdaten Werbung betrieben betrieb, ergibt sich, dass die Entscheidung zur Existenzgründung längst getroffen worden war. Mangels Verbraucherstatus kam daher ein Widerruf des Vertrages nicht in Frage.
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