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LG Berlin: Übersendung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung per E-Mail ist nicht ausreichend

Auf Grund einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung übermittelte das abgemahnte Unternehmen eine Unterlassungserklärung per E-Mail, obwohl mit der Abmahnung das Original gefordert worden war. Da die Unterlassungsschuldnerin sich weigerte, dieses nachzureichen, klagte der Verband, der die Abmahnung ausgesprochen hatte, auf Unterlassung. Das LG Berlin (Urteil vom 13.03.2018, Az. 103 O 90/17) gab dem Verband Recht. Ein im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend ernsthafter Unterlassungswille muss – im Hinblick auf Sinn und Funktion einer Unterwerfungserklärung als einer für den Gläubiger ohne größere Schwierigkeiten durchsetzbaren Verpflichtung – die Bereitschaft einschließen, dem Gläubiger auf dessen Verlangen die Erklärung schriftlich zu bestätigen. Kommt der Schuldner einem solchen Verlangen nicht nach, so verliert die per E-Mail oder per Fax erfolgte Erklärung mangels ernsthafter Unterwerfungsbereitschaft ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 08.03.1990, Az. I ZR 116/88) und der Weg für ein gerichtliches Unterlassungsverfahren steht offen.

„Die Wiederholungsgefahr wird durch den begangenen Verstoß begründet. Sie wurde nicht durch die lediglich per E-Mail übersandte Unterlassungserklärung beseitigt. Eine Unterlassungserklärung ist als ein abstraktes Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 BGB zu werten. Sie bedarf daher der Schriftform. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schriftformerfordernis hier wegen § 350 HGB entfällt, weil die Beklagte Kaufmann ist. Auch in diesem Fall kann der Gläubiger nach § 127 Abs. 2 Satz 2 BGB eine mit verbindlicher Unterschrift versehene Bestätigung verlangen. Diese hat die Beklagte nicht übersandt, so dass Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung bestehen. Sie ist daher nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.“

(LG Berlin, Urteil vom 13.03.2018, Az. 103 O 90/17)

Die Weigerung, das Original einer Unterlassungserklärung oder falls der Anwalt diese abgibt, das Original der anwaltlichen Vollmacht zu übersenden, führt, wenn der Gläubiger klagt, zu einer unnötigen und hohen Kostenbelastung für den Schuldner.