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VerpackG: Eintragung einer britischen Limited in der „LUCID“-Datenbank

Die in § 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG kodifizierte Verpackungspflicht sieht vor, dass jeder Vertreiber, der (systembeteiligungspflichtige) Verpackungen (inkl. Füll- und Befestigungsmaterial) erstmals an private Endverbraucher abgibt, verpflichtet ist, sich vor dem Inverkehrbringen dieser Verpackungen bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ in dem dort geführten Verpackungs-/Herstellerregister (LUCID) zu registrieren (§ 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG). Hierbei sind die in § 9 Abs. 2 VerpackG aufgeführten Angaben zu machen.

Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen (§ 9 Abs. 1 S. 2 VerpackG).

Letztgenannte Regelung dürfte infolge des „Brexit“ für Unternehmen, die in der  Rechtsform der (britischen) Limited organisiert „waren“, jedoch den Verwaltungssitz in Deutschland hatten, von Relevanz werden.

Die Gründung einer britischen Limited, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hatte, war vor dem Hintergrund der in Art. 49 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthaltenen Niederlassungsfreiheit zulässig. Infolge des Austritts Großbritanniens aus der EU am 31.01.2020 („Brexit“)  und der nachfolgenden Übergangsphase, die am 31.12.2020 geendet hat, kann sich eine britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland seit dem 01.01.2021 nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit gemäß AEUV berufen. Aufgrund dessen dürfte auf eine solche Gesellschaft seitdem die sog. Sitztheorie anzuwenden sein. Hiernach ist auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft das Recht des Staates anzuwenden, in dem die grundlegenden Unternehmensentscheidungen („(Haupt-)Verwaltungssitz“) getroffen und umgesetzt werden. Sofern daher die grundlegenden Unternehmensentscheidungen in Deutschland getroffen werden, ist deutsches Recht anzuwenden. Eine Limited sieht das deutsche Gesellschaftsrecht aber nicht vor. Eine britische Limited kann daher nicht als „deutsche Limited“ fortgeführt werden. Sie kann aber auch nicht z. B. als deutsche „GmbH“ behandelt werden, da eine GmbH auf Basis der Vorgaben des GmbHG entsteht. Sofern eine britische Limited lediglich einen Gesellschafter hatte, könnte dieser als Rechtsnachfolger kraft sog. Anwachsung angesehen werden. Welche gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Schlussfolgerungen sich hierbei im Detail ergeben können, soll an dieser Stelle aufgrund deren Komplexität nicht betrachtet werden.

Unabhängig von diesen gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Aspekten sollte jedoch unbedingt auch an die Registrierung in der „LUCID“-Datenbank gedacht werden, sofern eine britische Limited dort als „Hersteller“ registriert ist. Da es die britische Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland nicht mehr geben kann, kann diese darin auch nicht mehr als „Hersteller“ registriert sein. Entsprechende Registrierungsdaten sollten daher umgehend geändert bzw. gelöscht werden. Sofern daher eine britische Limited einen Rechtsnachfolger in Deutschland haben sollte, sollten dessen Angaben dort kurzfristig hinterlegt werden.