Das AG Lippstadt hatte einen Autofahrer zu einer Geldbuße verurteilt, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte. Das OLG Hamm hatte die vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat wegen einer abweichenden Entscheidung des OLG Oldenburg dem BGH die Frage vorgelegt (Vorlagebeschluss vom 15. August 2019, Az. III-4 RBs 191/19), ob ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient oder dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO fällt. Der BGH (Beschluss vom 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19) hat nun entschieden, dass ein solcher Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt, das der Information dient. Am Steuer darf ein elektronischer Taschenrechner daher nicht benutzt werden. Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist eine Änderung der StVO aus dem Jahr 2017. Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Die Neuregelung hat das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen. Zu den verbotenen Beschäftigungen am Steuer gehört jetzt auch die Benutzung eines elektronischen Taschenrechners.
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