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Überlegungen zur Strafbarkeit von „Fake-News“

Derzeit gibt es in Deutschland keine eigenständige Strafnorm, mit der das Verbreiten von Falschmeldungen verfolgt werden kann. Vielmehr kommt je nach Inhalt der Falschmeldung ggf. der Tatbestand der Verleumdung, der üblen Nachrede oder der Volksverhetzung in Betracht. Wie im Internet berichtet wird, plant die Vizechefin der EU-Kommission und Kommissarin für Werte und Transparenz, Vera Jourová, einen Fake-News-Paragraphen. Insofern könnte die Situation in Tschechien als Vorbild herhalten. Dort gibt es seit dem 01.01.2017 eine Regierungsbehörde („Zentrum gegen Terrorismus und hybride Gefahren“), die für die Verfolgung von Falschmeldungen, insbesondere auch Desinformationskampagnen und Wahlbeeinflussungsversuche, vornehmlich aus Russland, zuständig ist.