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BPatG: Zur Löschung der Marke „Black Friday“

Es gibt Bezeichnungen, die von Unternehmen gerne zur Bewerbung von z.B. Veranstaltungen oder zur Bewerbung von Verkaufsfördermaßnahmen verwendet werden und die nach Ansicht der Verwender „Allgemeingut“ seien. Insofern ist an Bezeichnungen wie „Ballermann“ (für Partyveranstaltungen) oder „Black Friday“ (für Rabatt-Aktionen) zu denken. Bei der Verwendung dieser Bezeichnungen ist jedoch Vorsicht geboten, da es durchaus möglich ist, dass solche Bezeichnungen markenrechtlichem Schutz unterliegen und daher bei deren unbefugter Verwendung markenrechtliche Ansprüche (Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- oder Kostenerstattungsansprüche) drohen. Gerade bei Bezeichnungen, die heute ggf. als „Allgemeingut“ bezeichnet werden mögen, kann es sein, dass sich Unternehmen diese Bezeichnungen vor einigen Jahren markenrechtlich haben schützen lassen. So verhält es sich bei der Bezeichnung „Ballermann“, die durch zahlreiche Marken geschützt ist.

Ebenso wurde die Bezeichnung „Black Friday“ im Oktober 2013 als deutsche Wortmarke angemeldet und ist seit Dezember 2013 als solche registriert (DE 30 2013 057 574). Markeninhaberin ist die in Hongkong ansässige Fa. Super Union Holdings Limited. Widerspruch gegen diese Markeneintragung wurde damals nicht erhoben. Diese Marke beansprucht Waren und Dienstleistungen in den Klassen 09, 35 und 41. Das umfangreiche Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kann im online recherchierbaren Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA; www.dpma.de) eingesehen werden.

Gegen den Bestand dieser deutschen Wortmarke wurden im Jahr 2016 und 2017 zahlreiche Löschungsanträge eingereicht. Das DPMA hat mit Beschluss vom 27.03.2018 die Löschung der Marke „Black Friday“ insbesondere wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und bestehendem Freihaltebedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfügt. Gegen diese Entscheidung hatte die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Das Bundespatentgericht hat am 26.09.2019, Az. 30 W (pat) 26/18, entschieden, dass der Beschluss der Markenabteilung des DPMA teilweise aufgehoben wird, soweit hierin die Löschung der Marke „Black Friday“ angeordnet worden ist. Für bestimmte, in dem Beschluss des Bundespatentgerichtes näher aufgeführte Handels- und Werbedienstleistungen wurde jedoch festgestellt, dass ein Freihaltebedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist. Die von dem DPMA angeordnete vollständige Löschung wurde damit teilweise aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelass

Unternehmen, die zukünftig die Bezeichnung „Black Friday“ verwenden wollen, sollten daher zuvor sorgfältig prüfen lassen, ob der Bezeichnung „Black Friday“ im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, die sie unter dieser Bezeichnung anbieten bzw. erbringen wollen, markenrechtlicher Schutz zukommt. Vor einer ungeprüften Verwendung der Bezeichnung „Black Friday“ kann nur abgeraten werden.