News Rechtsprechung

Telefon-Nummer in der Widerrufsbelehrung

Bis zum 12.06.2014 war die Erwähnung der Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung ein klassischer Abmahngrund. Denn nach dem bis dahin geltenden Recht konnte der Verbraucherwiderruf nur in Textform erfolgen. Seit dem 13.06.2014 (Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie) ist das anders. Der Widerruf ist nun formlos möglich durch ausdrückliche Erklärung, also auch telefonisch. In dem aktuellen amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung ist die Telefonnummer des Unternehmers (Empfänger der Widerrufsbelehrung) vorgesehen. Insofern überrascht es auch nicht, dass das OLG Hamm (Beschluss vom 24.03.2015, Az. 4 U 30/15) die Angabe der Telefon-Nummer nun als Rechtspflicht einstuft, selbst wenn diese bereits im Impressum angegeben worden ist:

“ Die Verfügungsbeklagte hat ihre diesbezügliche Informationspflicht nicht in der durch Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eröffneten Möglichkeit erfüllt. Denn sie hat das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht zutreffend ausgefüllt. Das Muster sieht u. a. – „soweit verfügbar“ – die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor.

Wie sich aus dem im Verkaufsangebot enthaltenen Impressum der Verfügungsbeklagten ergibt (Anlage AS 3, Bl. 58 d. A.), verfügt sie über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer. Gleichwohl hat sie diese an der vorgesehenen Stelle nicht in die von ihr verwendete Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen.

Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht darauf berufen, bei ihr sei kein Mitarbeiter zur Bearbeitung von telefonischen Widerrufserklärungen eingesetzt bzw. verfügbar. Da sie ausweislich ihres Impressums einen geschäftlichen Telefonanschluss unterhält, muss sie über die-sen auch telefonisch mitgeteilte Widerrufserklärungen entgegen nehmen. Sie kann diesen Telefonanschluss nicht für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen „sperren“.