Wir hatten über ein Urteil des LG Bielefeld vom 16.10.2015, Az. 12 O 60/15, berichtet, wonach ein Makler in einer Zeitungsanzeige die in §16a Abs. 1 EnEV genannten Pflichtangaben nicht machen muss. Diese Sichtweise des LG Bielefeld wurde von weiteren Gerichten, u.a. LG München II, Urteil vom 29.10.2015, Az. 2 HK O 3089/15; LG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2014, Az. 12 O 167/14, bestätigt.
Allerdings wurde mittlerweile bekannt, dass es Gerichte gibt, die die gegenteilige Ansicht vertreten. Hierzu gehören u.a. das LG München I, Urteil vom 16.11.2015, Az. 4 HK O 634/15, sowie das LG Tübingen, Urteil vom 19.10.2015, Az. 20 O 60/15.
Obergerichtliche Entscheidungen zu dieser Thematik sind bislang noch nicht bekannt, werden aber sicherlich demnächst getroffen werden. Wir werden hierüber berichten.
Aufgrund dieser uneinheitlichen Sichtweise der Gerichte sollten Makler vorsichtshalber die Pflichtangaben i.S.d. § 16a EnEV vorhalten.