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Rechtsprechungsübersicht zum Schadenersatz wegen rechtswidriger Datenerhebung durch „Meta Business Tools“

In Deutschland kommt auf Meta, den Mutterkonzern von Facebook und Instagram, eine erhebliche Prozesswelle zu wegen rechtswidriger Datensammlung (Unterlassung und Schadenersatz). Meta setzt seine sog. Meta-Business-Tools ein, um es anderen Unternehmen zu ermöglichen, den Erfolg ihrer Werbung auf Facebook und Instagram nachzuverfolgen. Von solchen Informationen zum Nutzerverhalten im Internet hängen Werbestrategien von Anbietern und damit auch deren wirtschaftliche Erfolge ab. Zwei Technologien in den Meta-Business-Tools stehen im Fokus: das Meta-Pixel (ehemals Facebook Pixel) und die Meta Conversion-API (CAPI).

Meta Pixel arbeitet mit einem winzigen Bildpunkt, der mit Diagnose-Tools sichtbargemacht werden kann. Generiert wird der Pixel durch einen Code, den Anbieter in ihre Webseiten einprogrammieren. Dort wo sich der Punkt befindet, wird von der Drittseite aus von Meta-Servern ein Script geladen und ausgeführt. Dieses überträgt dann Daten wie die IP-Adresse, das Betriebssystem und die Browserversion des Nutzers an Meta. Ergänzend werden oft weitere Daten aus Cookies herangezogen. Alle Daten zusammen ermöglichen es Meta regelmäßig, die Nutzer zu identifizieren und die Daten dieses Besuchs mit den schon vorhandenen Daten zu diesem Benutzer zu verknüpfen. Die Wirkung von Meta Pixel können Nutzer unterbinden, wenn sie die Zustimmung zur Datenübertragung an Dritt-Server verweigern oder blockieren. Dies ist bei den Facebook / Instagram – Einstellungen möglich oder – was die effektivste Methode sein dürfte – mittels Browser-Einstellungen und Browser Add-ons. Hierbei sind allerdings solide Nutzer-Kenntnisse erforderlich, um den sicheren Erfolg herbeizuführen.

Meta Conversion-API bezeichnet ein Programm, das Webseiten-Betreiber auf ihren Servern installieren können. Dadurch werden Daten, die der Webseiten-Betreiber selbst erhebt, an Meta übertragen. Auch diese Daten ermöglichen es Meta, Facebook- und Instagram-Benutzer wieder­zuerkennen und die Daten zum jeweiligen Besuch mit ihrem Profil zu verknüpfen. Ob Webseiten die Meta Conversion-API einsetzen und ob sie Daten zum konkreten Besuch an Meta übertragen, können Benutzer nicht erkennen. Wo das Programm läuft, können sie die Samm­lung ihrer Daten auch nicht verhindern.

Gemäß den Bestimmungen der DSGVO ist jede Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur insofern zulässig, soweit Betroffene ihr Einverständnis erklärt haben oder die Datenverwendung aus technischen oder rechtlichen Gründen notwendig ist. Dass Nutzer Meta Pixel ggf. selbst blockieren können, ist datenschutzrechtlich unerheblich, da diese Möglichkeit keine Einwilligung ersetzt. Soweit Meta Facebook- und Instagram-Nutzer ausreichend genau über die Daten­speicherung und -verarbeitung bei Benutzung seiner eigenen Netzwerke informiert hat und diese damit einverstanden sind, ist die Speicherung der Daten bei Facebook- und Instagram-Besuchen rechtmäßig. Sind Nutzerinnen und Nutzer bei Besuchen anderer Webseiten (Anbieter) mit der Datenspeicherung dort einverstanden, gilt das gleiche.

Die durch Meta-Business-Tools erfolgende Speicherung und Verarbeitung von Drittseitendaten ist rechtswidrig, selbst wenn die Übermittlung durch den ursprünglichen Seitenbetreiber zulässig war. Es erweist sich als praktisch unmöglich, Meta vorab eine wirksame Einwilligung für die Verarbeitung von Daten über Besuche unzähliger externer Webseiten zu erteilen. Eine gegenüber Drittanbietern erklärte Zustimmung zur Datenübermittlung legitimiert nicht automatisch die anschließende Datenverarbeitung durch Meta für eigene Zwecke.

Zur Dimension dieser Thematik:

  • Öffentliche Bekanntmachung einer Verbandsklage gemäß § 44 VDuG durch das Bundesamt für Justiz, : Stand Februar 2026 haben bereits 538 Nutzer ihre Rechte offiziell registriert.
  • Weitere 000 Betroffene lassen laut Berichten im Internet ihre Ansprüche über Portale wie www.meta-klage.de/ durch Anwälte einfordern.
  • Bei einem beispielhaften Schadenersatz von 500 Euro pro Person beläuft sich das Gesamtrisiko für META auf knapp 300 Millionen Euro.

Der BGH (Urteil vom 18.1.2024, Az. VI ZR 10/24) hatte wegen der großen Datenpanne bei Facebook (zur diesbezüglichen Sammelklage siehe die Hinweise von Stiftung Warentest) mindestens 100 Euro je Fall für angemessen gehalten. In diesem Fall ging es aber lediglich um Basisdaten, vor allem um Name und Mobilfunknummer. Die Daten­samm­lung durch die Meta Business-Tools geht betrifft hingegen riesige Daten­mengen, die häufig in gravierender Weise die Intim­sphäre tangieren.

Die bisherigen Urteile zu „Meta Business Tools“ weisen bezüglich der zugesprochenen Schadenersatzbeträge eine Spannbreite von 300,00 EUR bis 5.000,00 EUR auf, siehe nachstehende Auflistung:

OLG Naumburg, Urteile vom 05.02.2026, Aktenzeichen: 9 U 124/24 und 9 U 44/25 – Volltexte liegen noch nicht vor
1.200,00 EUR DSGVO-Schadenersatz

OLG Dresden, Urteile vom 03.02.2026
Aktenzeichen: 4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25 sowie 4 U 296/25 – Volltexte liegen noch nicht vor
1.500,00 EUR DSGVO-Schadenersatz

OLG München, Urteil vom 18.12.2025, Az. 14 U 1068/25 e

Sowie weitere Urteile vom 18.12.2025, Az. 14 U 881/25 e, 14 U 1068/25 e, 14 U 1314/25 e sowie 14 U 2300/25 e (alle nicht rechts­kräftig)
750,00 EUR DSGVO-Schadenersatz

LG Leipzig, Urteil vom 04.07.2025, Az. 05 O 2351/23, siehe auch die Pressemitteilung des Gerichts
5.000,00 EUR DSGVO-Schadenersatz

LG Berlin II, Urteil vom 04.04.2025, Az. 39 O 56/24 – sowie weitere 5 entsprechend entschiedene Verfahren, siehe Pressemitteilung des Gerichts vom 07.04.2025
2.000,00 EUR DSGVO-Schadenersatz

LG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2025, Az. 27 O 190/23
300,00 EUR DSGVO-Schadenersatz

In Österreich steht das Recht auf Entschädigung wegen der Meta-Daten­samm­lung nach einem Urteil des Obersten Gerichts­hofs (OGH) vom 26.11.2025, Az.  6 Ob 189/24y,  bereits rechts­kräftig fest. Elf Jahre lang hatte sich dieser Prozess hingezogen. Zweimal legten die Gerichte in Österreich das Verfahren beim EuGH  vor, bevor das Endurteil durch den OGH als Revisionsgericht fiel. Der OGH entschied bereits am 23. 06. 2021 mit Teilurteil über einige Punkte des Klagebegehrens und bestätigte die Verurteilung zum DSGVO-Schadenersatz in Höhe von 500 EUR mit Teilurteil vom 23.06.2021, Az. 6 Ob 56/21k).

 

Dr. Harald Schneider

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht