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Haftung von Plattformen (konkret: Meta) für Fake-Profile

Das OLG München, Urteil vom 20.01.2026, Az. 18 U 2360/25 Pre e hat die mittelbare Störerhaftung von Social-Media-Plattformen für Fake-Profile bestätigt, wenn diese nach konkreter Beanstandung nicht unverzüglich handeln. Die Unterlassungsverpflichtung erstreckt sich dabei auch auf künftige kerngleiche Rechtsverletzungen, und die Haftungsprivilegien des Digital Services Act entfallen bei tatsächlicher (erster) Kenntnis der Plattform von der Rechtsverletzung.

In dem konkreten Fall stellten mehrere Personen (Kläger) fest, dass durch Meta, die Betreiberin von Facebook, Fake-Profile unter deren Namen und mit deren Fotos publiziert werden. Diese Profile täuschten vor, die Webseiten stammten von den Betroffenen selbst.

Die Kläger setzten den Plattformbetreiber Meta in Kenntnis und forderten die unverzügliche Löschung der Fake-Profile. Trotz eindeutiger Hinweise wurden diese jedoch zunächst nicht entfernt. Die Kläger erwirkten daraufhin eine einstweilige Verfügung des LG München I (Urteil vom 26.06.2025, Az. 26 O 4746/25). Hiergegen wendete sich die Beklagte Meta im Berufungsverfahren vor dem OLG München. Dieses bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz. Das Berufungsgericht führte aus, dass die Rechtsverletzungen offensichtlich seien (Persönlichkeitsrecht, Namensrecht und Recht am eigenen Bild). Die Beklagte Meta sei zwar keine unmittelbare Täterin, hafte aber als mittelbare Störerin. Die Beklagte habe klare und eindeutige Hinweise betreffend die Fake-Profile erhalten, eine aufwendige Prüfung sei in solchen Fällen nicht erforderlich, so dass Meta unverzüglich hätte reagieren müssen, was nicht der Fall war.

„Nachdem die Verfügungsbeklagte trotz tatsächlicher Kenntnis von den rechtswidrigen Fake-Profilen seit 11.04.2025 die betreffenden rechtswidrigen Inhalte nicht zügig gesperrt oder entfernt hat, sondern dies – nach Ablauf der hierfür klägerseits gesetzten, angemessenen Frist sowie nach Zustellung der landgerichtlichen einstweiligen Verfügung – erst im Zeitraum zwischen dem 30.04. und dem 06.05.2025 getan hat (…), hat sie ihre Pflicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA verletzt; somit ändert auch das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA nichts an der Haftung der Verfügungsbeklagten als mittelbare Störerin (…).“

Das OLG München wies deutlich darauf hin, dass Meta auch für künftige identische oder kerngleiche Fake-Profile verantwortlich sei, auch für solche, die unter anderen Webadressen erschienen.

Auch das LG Bonn (Verfügungsbeschluss vom 25.11.2025, Az. 9 O 127/25) hatte sich – dort im unternehmerischen Bereich – mit einem Fake-Profil zu befassen gehabt. Ein unbekannter Täter hatte auf Facebook eine gefaktes Profil für einen Rechtsanwalt angelegt und Inhalte publiziert, die den Eindruck erweckten, der Rechtsanwalt berichtete über sich selbst, und zwar in abfälliger Weise. Die Versuche des Rechtsanwalts, mit Hilfe des von Meta bereit gestellten Webformulars die Löschung zu erreichen, waren erfolglos. Die offenbar von der Plattform eingesetzte KI verstand wohl nicht, dass es das Vortäuschen eines Profils ist und versuchte, die Inhalte mit Auswertung von Internetfundstellen als „Meinungsäußerung“ zu rechtfertigen. Der Rechtsanwalt hatte zudem noch von der von Meta vorgesehenen Beschwerde gegen die Ablehnung der Löschung Gebrauch gemacht; darauf erfolgte dann keine Reaktion der Plattform mehr. Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die das LG Bonn antragsgemäß erließ. Die Zustellung an Meta erfolgte unter der irischen Adresse des Plattformbetreibers. Es dauerte dann noch Tage, bis Meta endlich reagierte und das Fake-Profil löschte. Das LG Bonn führte in dem umfassend begründeten Beschluss (inzwischen nach Abschlusserklärung von Meta rechtskräftig) aus:

„Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 sowie 19 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG zu. …

Die angegriffene Veröffentlichung des Profils bei der von der Antragsgegnerin betriebenen Plattform Facebook verletzt den Antragsteller in dem grundgesetzlich geschützten Recht auf den eingerichteten Gewerbebetrieb. …

Die Antragsgegnerin ist vorliegend mittelbare Störerin für den Inhalt bzw. die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Profils. …

Als hinreichend konkrete Beanstandung ist es dabei bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich ausreichend, wen dieser rügt, dass die Veröffentlichung von einem Nichtberechtigten vorgenommen wurde, wie vorliegend.“

Interessant ist auch der Hinweis des Gerichts, dass weiterhin auch aus der DSGVO und dem Digital Service Act (DAS) der Unterlassungs- und Löschungsanspruch in Frage kommt:

„Auf die Frage eines aus der DSGVO abgeleiteten Unterlassungs- und Löschungsanspruchs kommt es daher nicht entscheidungserheblich an, obgleich ein entsprechender Anspruch nicht fernliegend erscheint (vgl. EuGH, Urt. v. 04.09.2025, Az. C – 655/23). Auch auf die Frage eines Verstoßes gegen den DSA kommt es insoweit nicht an.“

Zu den Möglichkeiten, bei natürlichen Personen Ansprüche in Bezug auf gefakte Webseiteninhalte nach der DSGVO geltend zu machen siehe auch EuGH (Urteil vom 02.12.2025, Az. C-492/23 – Russmedia Digital SRL und Inform Media Press SRL) sowie die Besprechung des vorgenannten EuGH-Urteils im Online-Magazin.

Dr. Harald Schneider

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht