Rechtsprechung

OLG Frankfurt: Zur Zulässigkeit von im Rahmen eines Gewinnspiels „erkauften“ Online-Kundenbewertungen

Im Informationsdienst 8/18, Nr. 6, hatten wir über ein Urteil des OLG Frankfurt vom 14.06.2018, Az. 6 U 23/17, berichtet. Das OLG hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob die Weiterverwendung von Bewertungen und „Gefällt-mir-Angaben“ durch ein Unternehmen wettbewerbswidrig ist, wenn das Unternehmen das Konzept, für dessen Verwendung es die Bewertungen und „Likes“ erhalten hatte, nicht mehr anwende. Das OLG Frankfurt hatte – zusammengefasst – entschieden, dass bei einer wesentlichen Änderung des unternehmerischen Charakters eine neue Facebook-Seite hätte eingerichtet werden oder die vorhandenen Bewertungen hätten gelöscht werden müssen.

In einem von dem OLG Frankfurt mit Urteil vom 16.05.2019, Az. 6 U 14/19, entschiedenen Sachverhalt ging es nun um Folgendes: Die Parteien des Verfahrens waren Mitbewerber bei dem Vertrieb von Whirlpools. Die Antragsgegnerin hatte auf der Plattform Facebook die Teilnahme an einem Gewinnspiel angeboten, bei dem ein Whirlpool zu gewinnen war. In der Werbung war ausgeführt: „Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht so Deine Gewinnchance!“

In der Folgezeit waren zwei Nutzerbewertungen auf der Facebook-Seite der Antragsgegnerin abgegeben worden, die ausdrücklich auf das Gewinnspiel Bezug nahmen. Mit solchen Facebook-Bewertungen hatte die Antragsgegnerin neben Facebook auch auf der Plattform Google-My-Business geworben. Die Antragstellerin hatte die Ansicht vertreten, dass die abgegebenen Bewertungen durch die Gewinnspielteilnahme „erkauft“ worden seien. Die Werbung mit den aufgrund dessen abgegebenen Bewertungen sei irreführend.

Das OLG Frankfurt hat zunächst festgestellt, dass Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv wirken und daher im Allgemeinen höher bewertet werden als eigene Äußerungen des Werbenden. Die Bewerbung mit bezahlten Empfehlungen sei daher unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig sein. Ein zu Unrecht erzeugter Anschein der Objektivität sei irreführend. Eine Ausnahme gelte nur für Empfehlungen Prominenter in der Werbung, da der Verkehr wisse, dass der Name des Prominenten nicht unentgeltlich verwendet werden dürfe.

Auf Basis dieser grundsätzlichen Anmerkungen hat das OLG Frankfurt u.a. wie folgt ausgeführt:

„Es ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme „belohnt“ wurden. Es liegt auch auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen. Besucher der Seiten der Antragsgegnerin auf den Plattformen Facebook, Google My Business und 18800.com, die die Werbung mit der hohen Anzahl an Bewertungen und der hohen Durchschnittspunktzahl sehen, gewinnen demgegenüber den Eindruck grundsätzlich objektiver Bewertungen. Sie werden irregeführt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gilt nicht deshalb etwas anderes, weil es sich nicht um Produktbewertungen handelt, bei denen der Käufer ein bereits erworbenes Produkt bewertet. Vorliegend bewerten Nutzer von Social-Media-Plattformen die Facebook-Seite der Antragsgegnerin. Dies macht keinen wesentlichen Unterschied. Der Durchschnittsverbraucher geht davon aus, dass nur zufriedene Kunden oder solche Verbraucher, die das gesehene Angebot für überzeugend halten, den Social-Media-Auftritt positiv bewerten. Die Anzahl der Bewertungen lässt außerdem auch Rückschlüsse auf die Bekanntheit des Unternehmens und seiner Produkte zu. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann nicht angenommen werden, dass alle Besucher der Seite die Bewertungen inhaltlich durchgehen und daher selbst erkennen, dass sie teilweise nur anlässlich des Gewinnspiels abgegeben wurden.“