Das OLG Bamberg (Beschluss vom 13.04.2024, Az. 3 U 4/24 e), hat entschieden, dass es unzureichend ist, bei Fitnessverträgen lediglich den Monatspreis anzugeben. Bei solchen Verträgen mit festen Laufzeiten sei es rechtlich erforderlich, den Gesamtpreis aller Kosten mitzuteilen, die in der Mindestlaufzeit entstehen. Im Falle des OLG Bamberg hatte die Studiobetreiberin (Beklagte) für die von ihr praktizierten Laufzeiten von 12 Monaten sowie 23 Monaten lediglich den Monatspreis angegeben. Hinzu kamen darüber hinaus aber auch noch eine einmalige Verwaltungskostenpauschale von 29,00 EUR sowie zwei Mal eine „Energie- & Hygienepauschale“ von jeweils 15,00 EUR. Die Ansicht der Beklagten, sie könne den Gesamtpreis im Voraus nicht bestimmen, weil die tatsächliche Laufzeit nicht feststehe, wies das Gericht zurück und führte dazu aus:
„Vorliegend wirbt die Beklagte (…) mit Vertragslaufzeiten von 12 Monaten bzw. 23 Monaten mit den entsprechenden monatlichen Kosten und den beschriebenen Pauschalen. Hier werden also, (…) die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angegeben, die den Verbraucher in die Lage versetzen, einen Kauf zu tätigen und damit eine geschäftliche Entscheidung (…) zu treffen (…).
Hieraus folgt, dass ausschließlich die streitgegenständliche Werbung selbst der Maßstab für eine Vereinbarkeit mit der Vorschrift des § 5 b I Nr. 3 UWG sein kann.
Soweit sich die Laufzeiten der abgeschlossenen Verträge nach den AGB der Beklagten zu denselben Konditionen automatisch verlängern, wenn keine Kündigung erfolgt, ist dies unerheblich, weil dies nicht aus der Werbung der Beklagten hervorgeht und damit auch nicht in die geschäftliche Entscheidung des Kunden einbezogen werden kann. Aus der streitgegenständlichen Werbung kann der durchschnittlich informierte Verkehr lediglich ein Angebot über einen fixen Zeitraum von 12 bzw. 23 Monaten entnehmen.“
sowie:
„Da also der Zeitraum feststeht, auf den sich das Angebot der Beklagten bezieht, ist es möglich und damit auch erforderlich, für diesen einen Gesamtpreis zu bilden, der sämtliche auf den Vertrag zu zahlenden Beiträge und Gebühren einschließt, deren Anfall bereits sicher vorhersehbar ist.
Dementsprechend ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, also die Summe aller Einzelpreise, die zu zahlen sind, genau zu beziffern (…). Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht eingehalten, so dass ihr Verhalten gegen §§ 3, 5 a I, 5 b I Nr. 3 UWG verstößt.“
Die vom OLG Bamberg dargestellten Grundsätze sind auch auf andere vergleichbare Dauerschuldverhältnisse übertragbar.