Rechtsprechung

BGH – Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist unlautere Wettbewerbshandlung

Eine in ihrer Weite und den Konsequenzen für Händler schon beängstigende Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 216/17) im Zusammenhang mit dem Fall eines Identitätsdiebstahles getroffen. Ein Unternehmer, der – ggf. auch schuldlos handelnd – eine tatsächlich nicht gegen seinen vermeintlichen Kunden bestehende Forderung abrechnet oder gar anmahnt, handelt wettbewerbswidrig. Die Leitsätze dazu lauten:

  1. Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irre-führende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt. Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG steht nicht entgegen, dass der Unternehmer bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat.
  2. Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen fällt auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers hat (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 18 – Auftragsbestätigung).

An seiner früheren Rechtsprechung, die Verantwortung des Unternehmers zu verneinen, falls der entstandene Irrtum nicht im Einflussbereich des Händlers liegt (z. B. Bestellung durch einen Dritten im Namen des vermeintlichen Kunden), hält der BGH nun ausdrücklich nicht mehr fest.