Ein Onlinehändler hatte eine Literflasche Essigreiniger auf einer Handelsplattform unter der Rubrik „Lebensmittel“ zum Verkauf präsentiert. Aus der Artikelbeschreibung wurde deutlich, dass es sich um einen Reiniger (Reinigungsmittel) handelt. Es stellte sich die Frage, ob insofern ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, da ein Reiniger kein Lebensmittel ist. Zu denken ist hier zunächst an eine irreführende geschäftliche Handlung durch täuschende Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Ware (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG). Die Artikelbeschreibung selbst ließ im geschilderten Fall keinen Zweifel aufkommen, dass es sich um ein Reinigungsmittel handelt. Ob man aus der Suchrubrik „Lebensmittel“ schließen kann, dass dort ausschließlich nur solche präsentiert werden, ist zweifelhaft. Denn üblicherweise werden in Suchrubriken auch Waren angeboten, die mit den in der Rubrik genannten in engem sachlichen Zusammenhang stehen, z. B. nützliches oder notwendiges Zubehör. U. E. rechnet ein Internetnutzer durchaus damit, dass er in der Rubrik „Lebensmittel“ z. B. Frischhaltebehälter, Kühltaschen, Folien u. ä. findet, die für die Lebensmittelhygiene und Haltbarkeit eine Rolle spielen. Dazu gehört auch Essigreiniger, der effektiv in der Küche z. B. als Kalkentferner für Wasserkocher, Kaffeemaschinen oder Spülen eingesetzt wird. Insofern ist auch am Markt eine gewisse Üblichkeit festzustellen, da Essigreiniger in Lebensmittel-Shops häufig im Sortiment enthalten ist. Selbst wenn man Essigreiniger als außerhalb der Suchrubrik „Lebensmittel“ liegend ansehen würde, sind Fehlvorstellungen eines Kunden eher fernliegend. Zumindest wäre hier auch die Wesentlichkeit einer eventuellen Täuschung (§ 3 Abs. 2 UWG) wohl zu verneinen.
Einen vergleichbaren Fall hatte der BGH (Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 42/10) entschieden. Ein Gebrauchtwarenhändler hatte auf einer Internethandelsplattform für Fahrzeuge, die sich maßgeblich an Verbraucher als Kaufinteressenten richtet, einen gebrauchten BMW, der laut Artikelbeschreibung 112.970 km als Gesamtkilometerstand aufwies, in der Rubrik „bis 5.000 km“ eingestellt. Auch hier hatte der Verkäufer in der Artikelbeschreibung wahre Angaben gemacht. Die Vorinstanz hatte die Unterlassungsklage als begründet angesehen.
Der BGH bewertete dies anders, wies die Klage ab, weil er die offensichtlich versehentlich erfolgte falsche Einordnung in die Suchrubrik als unerheblich ansieht:
„Ein situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher wird – wie das Berufungsgericht des Weiteren angenommen hat – auch den Widerspruch zwischen der Einordnung in die Suchrubrik „bis 5.000 km“ und dem angebotenen Fahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung von 112.970 km sofort erkennen. Er wird die Einstellung in die Suchrubrik „bis 5.000 km“ daher als versehentlich falsch oder als nur in Bezug auf den Austauschmotor zutreffend betrachten.“
Auch in der Immobilienbranche sind solche Fälle denkbar. Z. B. bieten im Immobilienteil großer Zeitschriften unter „Verkaufsangebote“ häufig auch Makler ihre Dienste an, werden Zwangsversteigerungsgelegenheiten mitgeteilt oder inserieren Hausverwaltungsdienste. Trotz zahlreicher Abmahnungen von Verkaufsanbietern, die um die „Bereinigung“ der Rubriken kämpfen, ist es – soweit ersichtlich – noch nicht zu einer gerichtlichen Untersagung gekommen. Auch bei den vorgenannten Beispielen sind die falsch platzierten Inserate inhaltlich wahr, auf den ersten Blick als Nicht-Verkaufsgelegenheiten zu erkennen und besteht eine Sachnähe zu Verkaufspräsentationen. Insofern würde auch hier die vorgenannte Entscheidung des BGH zur zumindest nicht relevanten Irreführung (Einordnung in eine unpassende Rubrik) passen.
Allerdings wird es insofern auch Fälle geben, in denen die Relevanz einer Irreführung oder gar eine Belästigung (diesen Gesichtspunkt hatte der BGH auch angesprochen, war darauf aber aus prozessualen Gründen nicht weiter eingegangen) vorliegt. Falls z. B. systematisch eine Vielzahl von Inseraten nicht nur versehentlich, sondern gezielt in falsche Rubriken gestreut wird mit der Absicht, planmäßig viel Aufmerksamkeit zu erzeugen, dürfte die Bagatellgrenze überschritten sein.