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LG Münster: Grundpreisangabe nach Gewicht bei Kerzen

Nach einer Entscheidung des LG Bochum (Urteil vom 11.02.2014, Az. I-12 O 220/13) ist beim Vertrieb von Kerzen gegenüber dem Verbraucher der Grundpreis nach Gewicht anzugeben. Im konkreten Fall ging es um Duftkerzen. Später hat das LG Münster (Beschluss vom 09.08.2021, Az. 024 O 27/21) die Grundpreisangabepflicht (Gewicht) für Kerzen bestätigt. Diesem Fall lagen Warenpräsentationen für eine „Bubble Candle (aufeinander gestellte und miteinander verbundene Rapswachs-Kugeln in würfelähnlicher Form) und eine „Knot Candle“ (knotenförmig verschlungene Wachsrundungen) zugrunde. Der Antragsgegner hatte die von einem Wirtschaftsverband ausgesprochene Abmahnung verweigert mit der Begründung, es handele sich um „Kunstwerke“, so dass diese Kerzen der Verkehrsauffassung nach stückweise und nicht nach Gewicht gehandelt werden. Das LG Münster sah das anders und verbot die Werbung ohne Grundpreis „betreffend Dekorationsartikel (Kerzen)“. Diese Sichtweise ist überzeugend. Abgesehen davon, dass die industrielle Produktion von Kerzen in Kugel- oder Knotenform nicht unter „Kunst“ einzuordnen ist, kann die Anwendbarkeit der Vorschriften der PAngV auch unter Einbeziehung der Verkehrsanschauung (§ 1 Abs. 7 S. 1 PAngV) nicht von solchen subjektiven Einschätzungen abhängig gemacht werden. Solange eine Kerze zum vorgesehenen Zweck, als Leuchte zu dienen, produziert wird, muss der Verbraucher an Hand des Gewichts vergleichen können, z. B. auch mit anderen Kerzen, die ggf. statt in runder Form in viereckiger Form bzw. regelmäßig auch mit Verzierungen vertrieben werden. Dass eine Produktauswahl auch noch andere Motive (hier ästhetischer Art) haben kann, kommt regelmäßig vor und das macht sich die Werbung auch naturgemäß zunutze. Es wäre bei Verallgemeinerung solcher subjektiven Momente – falls man also z. B. eine künstlerische Ausrichtung generell berücksichtigen würde – ein nicht nachvollziehbares Ergebnis, falls z. B. Lebensmittel wie Schokolade oder Süßigkeiten, die mit Motiven produziert werden, oder solche, die in einer bemalten Verpackung vertrieben werden, sich als „Kunstwerke“ der Geltung der PAngV entziehen.