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LG Berlin zur prozessualen Wahrheitspflicht und Authentifizierungspflichten im einstweiligen Verfügungsverfahren

Einleitung

In einem aktuellen Verfahren vor dem LG Berlin (Urt. v. 12.03.2025 – 97 O 69/24 eV) wurde die Frage behandelt, ob ein Antragsteller im Wettbewerbsrecht rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er eine Antwort-E-Mail des Gegners auf eine Abmahnung im Verfahren nicht vorlegt – obwohl diese bereits vor Erlass der einstweiligen Verfügung an die im Briefkopf angegebene E-Mail-Adresse des Antragstellers (Abmahners) übermittelt worden war. Im Zentrum stand dabei auch die technische Frage, wann eine E-Mail als zugegangen gilt und ob die fehlende Authentifizierung über SPF, DKIM und DMARC hier entscheidungserheblich ist.

I. Sachverhalt

Ein Verband der Rechtsdienstleister hatte einen Rechtsanwalt wegen wettbewerbswidriger Werbung auf der Plattform anwalt.de abgemahnt. Der Anwalt antwortete noch am selben Tag per E-Mail, welche die streitgegenständliche Stellungnahme enthielt. Die E-Mail-Adresse entsprach der im Abmahnschreiben angegebenen Kontaktadresse des Verbands. Eine Reaktion blieb jedoch aus. Die Email geriet in einen Spam-Ordner auf dem vom Verband vom Provider gemieteten Webspace. Sie wurde wegen erkannter Sicherheitsmängel nicht an das Outlook-Postfach des Verbandes (auch nicht in einen Outlook-Spam-Ordner) weitergeleitet. Im anschließenden Verfügungsverfahren machte der Verband geltend, auf die Abmahnung habe es keine Reaktion gegeben. Erst nach Erlass der einstweiligen Verfügung trug der Antragsgegner vor, rechtzeitig geantwortet zu haben.

II. Verfahrensverlauf

Das LG Berlin erließ zunächst im Oktober 2024 die begehrte einstweilige Verfügung und untersagte die beanstandete Werbung. Der Antragsgegner legte Widerspruch ein und warf dem Antragsteller einen Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) sowie ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne von § 8c Abs. 1 UWG vor. Die E-Mail sei zugegangen, weil sie auf dem Server (vom Verband gemieteter Webspace) abrufbar gewesen sei, unabhängig davon, ob sie im dortigen Spamordner hängen blieb. Zudem sei es grob fahrlässig, den Spam-Ordner nicht zu kontrollieren. Die Antragstellerseite verwies demgegenüber auf eine Stellungnahme eines IT-Dienstleisters, wonach die E-Mail mangels SPF-, DKIM- und DMARC-Schutzmaßnahmen zu Recht vom Provider im Vorfeld ausgefiltert worden sei und ohne Benachrichtigung nicht im Postfach des Empfängers angekommen sei.

III. Entscheidung

Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten oder ein Verstoß gegen § 138 ZPO lag nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Maßgeblich sei, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht habe, die E-Mail sei nicht in seinem Outlook-Posteingang und auch nicht im Spamordner dieser Software angekommen. Der E-Mail-Provider habe sie im Vorfeld zurückgehalten, ohne den Empfänger hierüber zu benachrichtigen. Eine derartige Vorfilterung sei technisch möglich und rechtlich nicht ausgeschlossen. Es bestehe für einen geschäftlich handelnden Empfänger keine Obliegenheit, regelmäßig auch auf Providerebene außerhalb seines E-Mail-Programms nach versteckten Nachrichten zu suchen. Der Zugang nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere zwar nicht am tatsächlichen Abruf, wohl aber an der fehlenden Abrufbarkeit. Auch nach Erlass der einstweiligen Verfügung habe keine Pflicht zur nachträglichen Offenlegung des Antwortschreibens gegenüber dem Gericht bestanden. Die prozessuale Wahrheitspflicht ende mit der Entscheidung im Beschlusswege. Das privat eingeholte IT-Gutachten sei im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, da die Glaubhaftmachung allein maßgeblich auf der fehlenden Kenntnis des Empfängers beruhe.

IV. Fazit

Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der prozessualen Wahrheitspflicht im Verfügungsverfahren und stellt klar, dass ein technischer E-Mail-Zugang nicht mit tatsächlicher Kenntnisnahme oder verlässlicher Zustellung gleichgesetzt werden kann. Gerade bei fehlender Authentifizierung über SPF, DKIM und DMARC kann ein Provider E-Mails im Vorfeld ausfiltern – ohne dass dies dem Empfänger zurechenbar wäre. Für den Absender bedeutet dies, dass allein die formale Zustellung an eine nominell korrekte E-Mail-Adresse nicht genügt, um den Zugang sicherzustellen. Das Urteil sensibilisiert für technische Risiken im elektronischen Rechtsverkehr und mahnt zur Sorgfalt bei der E-Mail-Kommunikation in streitigen Verfahren. Letztendlich hätte der Absender durch entsprechend erforderliche Sicherheitseinstellung die Zustellprobleme vermeiden können.