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Kein Auffüllen der für eine Profilseite erforderlichen Impressumsangaben durch bloßes Setzen eines Links zur eigenen Webseite

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren ging es um die ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung auf einer Profilseite (im vorliegenden Fall einer Profilseite auf der Plattform anwalt.de).

I. Sachverhalt

Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierter Verband der Rechtsdienstleister hatte einen Rechtsanwalt abgemahnt, der auf der Plattform anwalt.de u. a. mit den Tätigkeitsfeldern „Zwangsvollstreckungsrecht“, „Zivilrecht“ sowie „Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht“ wirbt. Beanstandet wurde, dass auf der Profilseite ein vollständiges Impressum (die nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 UWG vorgeschriebenen Informationen) fehlte. Da der Rechtsanwalt nicht reagierte, beantragte der Verband den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

II. Einstweiliges Verfügungsverfahren

Das zuständige LG Darmstadt (Beschluss vom 04.02.2025, Az. 20 O 2/25) wies den Verfügungsantrag zurück mit der Begründung, der Antragsgegner habe seine Impressumspflichten erfüllt, indem er auf der Profilseite in der Liste seiner Kommunikationsdaten (Telefonnummer, Email-Adresse, eigene Webseite und Faxnummer) einen Link mit der URL zu seiner eigenen Webseite gesetzt hat. Dieser Link bestand aus einer Kombination seines Namens und des Ortes seines Kanzleisitzes. Gegen die Zurückweisung des Antrags legte der Verband sofortige Beschwerde beim OLG Frankfurt ein.

III. Beschwerdeverfahren

Die Beschwerde war erfolgreich. Mit Beschluss vom 27.02.2025, Az. 6 W 26/25, erließ das Berufungsgericht die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Bei Vermeidung von Ordnungsmitteln wurde dem Antragsgegner aufgegeben, es

„zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr betreffend Inkassodienstleistungen und / oder Zwangsvollstreckungsrecht eine Webseite zu betreiben, ohne folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, den Staat, in dem die gesetzliche Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind.“

Das OLG Frankfurt stellte zunächst klar, dass es sich bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG vorgeschriebenen Pflichtinformationen um wesentliche Informationen nach § 5b Abs. 4 UWG handelt, deren Fehlen eine Täuschung durch Unterlassen (§ 5a Abs. 2 UWG) bedeutet.

Das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedern des Antragstellers (weitgehend Inkassounternehmen) und dem Antragsgegner lag vor:

„Ein Gläubiger, der die Einziehung seiner Forderungen betreiben will, kann sich entweder an einen zugelassenen Inkassodienstleister wenden oder den Antragsgegner als Rechtsanwalt beauftragen, da nach § 2 RDG diese Dienstleistungen diesen Berufsgruppen vorbehalten sind. Damit ist schon alleine aufgrund der Funktion als Rechtsanwalt eine Tätigkeit auf dem gleichen Markt gegeben. Dass der Antragsgegner ausdrücklich für seine Tätigkeit im „Zwangsvollstreckungsrecht“ wirbt, verstärkt dies nur noch.“

Auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03 – Anbieterkennzeichnung im Internet) könne der Antragsgegner sich nicht berufen, weil die diesbezüglichen Anforderungen nicht erfüllt werden. Es genügen danach Begriffe wie „Kontakt” und „Impressum”, da dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt ist, dass damit die Angaben zur Anbieterkennzeichnung gemeint sind. Der Link zur eigenen Webseite des Antragsgegners enthielt jedoch keine solche Information (die als „Wegweiser“ dient):

„Hier hat der Antragsgegner jedoch überhaupt keinen derartigen Hinweis angebracht, sondern nur einen mit der Internet-Adresse seiner Kanzlei gekennzeichneten Links. Ohne hinreichenden Hinweis darauf, dass auf der Kanzleihomepage die Pflichtangaben abgerufen werden können, ist daher die schlichte Angabe der Internetseite des Antragsgegners nicht ausreichend.“

Das OLG Frankfurt kam zu der Schlussfolgerung, dass diese Gestaltung, also das Auffüllen fehlender Informationen auf der Profilseite durch Link auf die eigene Webseite in dieser Form gänzlich ungeeignet ist:

„Darüber hinaus ist der angebrachte Link auf die Kanzleihomepage aber im vorliegenden Fall auch grundsätzlich ungeeignet, den Anforderungen des § 5 DDG zu genügen.“

IV. Weitere Rechtsprechung

Mittlerweile haben sich insgesamt 4 Oberlandesgerichte mit der Frage zu befassen gehabt, ob die auf einer Profilseite der Internetplattform anwalt.de unvollständig vorgehaltenen Pflichtinformationen für ein Impressum dadurch aufgefüllt werden können, dass auf der Profilseite ein Link zur eigenen Webseite des Profilseitenbetreibers gesetzt wird. Vorgesehen ist diese Gestaltung seitens der Plattform nicht, da anwalt.de dem Profilseitenbetreiber eine rechtlich einwandfreie Möglichkeit gibt, über die Einstellungen seines Profils ein Impressum mit klarer Überschrift und hinreichend Platz einzurichten. Die Argumentation damit, man habe ja an irgendeiner Stelle einen Link zur eigenen Webseite gesetzt, ist durch findige Rechtsanwälte geboren worden, um den Folgen einer Abmahnung und den diesbezüglichen Kosten zu entgehen. Allerdings ist diese Verteidigungsstrategie untauglich und löst bei den Betroffenen nur unnötige Kosten aus.

Die übereinstimmende Sichtweise der Oberlandesgerichte ist die konsequente Umsetzung der BGH-Entscheidung „Anbieterkennzeichnung im Internet“. Die Begriffe, die der BGH als übliche Bezeichnung für eine Anbieterkennzeichnung gelten lässt, nämlich „Impressum“ oder „Kontakt“, waren in allen Fällen nicht verlinkt. Ein Profilseitenbetreiber auf anwalt.de kann die Überschriften „Kontaktdaten von …“ oder „Kontakt“ auch gar nicht verlinken, weil die Programmierung der Plattform insofern keine Eingriffe von Profilseitenbetreibern zulässt. Die Bezeichnung der URL der eigenen Webseite enthielt in allen Fällen den Namen des Rechtsanwalts bzw. eine Kanzleibezeichnung, aber keinen Bestandteil wie „Impressum“ oder „Kontakt“. Darüber hinaus hat der BGH – als zusätzliche Anforderung der 2-Klick-Regelung – deutlich gemacht, dass die erwähnten üblichen Bezeichnungen auch nur dann ausreichen, wenn sie nicht in einer Linkliste untergehen, sondern abgesetzt bzw. hervorgehoben vorhanden sind (Urteil „Anbieterkennzeichnung im Internet“, Rn. 24). In den entschiedenen Fällen sowie auch im vorliegenden Fall ging die URL jeweils unter in einer Liste von Kommunikationsverbindungen des Rechtsanwalts.

1. OLG Frankfurt (weitere Entscheidung)

In einer weiteren Entscheidung im UKlaG-Verfahren hat das OLG Frankfurt (Beschluss vom 13.05.2025, Az. 6 SchH 1/25) seine Sichtweise nochmals bestätigt:

„Das danach notwendige Impressum hat der Antragsgegner nicht vorgehalten.

Die Pflichtangaben müssen effektiv optisch wahrnehmbar sein, d.h. an einer gut wahrnehmbaren Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sein (RegE BT-Drs. 14/6098, 21; BeckOK InfoMedienR/Ott, 47. Ed. 1.2.2025, DDG § 5 Rn. 15). Diesen Anforderungen werden die Impressumangaben des Antragsgegners nicht gerecht. Der Hinweis „Impressum“ befindet sich innerhalb einer langen Beschreibung von Tätigkeitsgebieten. Der Leser wird nicht, wenn er das Impressum sucht, auf den Gedanken kommen, er müsse sich erst einmal die umfangreiche Darstellung des Antragsgegners zu seinen Tätigkeitsgebieten durchlesen. Zudem ist der Hinweis „Impressum“ nicht „deutlich abgesetzt“ und auch nicht an einer üblichen Stelle (Navigationsbereich seitlich, oben (sog. Kopfzeile) oder unten (sog. Fußzeile) auf der Webseite) vorhanden. Er ist auch nicht dort vorhanden, wo die Plattform ihn vorsieht.“

2. OLG München

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte das LG Traunstein zurückgewiesen (Beschluss vom 20.01.2025, Az. 2 HK O 66/25). Das Gericht begründete dies wiederum damit, auf der eigenen Webseite des Rechtsanwalts fänden sich alle Impressumsangaben, was genügen würde.

Gegen den zurückweisenden Beschluss legte der dortige Antragsteller sofortige Beschwerde ein, über die das OLG München verhandelte. Im Termin vom 08.05.2025 legte der Senat seine Auffassung dahingehend offen, es komme angesichts der gewählten als intransparent anzusehenden Gestaltung nicht mehr darauf an, mit wie vielen Klicks die eigene Webseite von der Profilseite bei anwalt.de zu erreichen sei. Es fehle bereits an einem „Wegweiser“, wie ihn der BGH in dem Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03 – Anbieterkennzeichnung im Internet, gefordert habe. Das OLG München führte im Protokoll dazu aus:

„Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3, 5 DDG liegt vor, da die antragsgegenständlichen Informationen nichtleicht erkennbar und unmittelbar erreichbar verfügbar gehalten wurden. Jedenfalls genügte die Verlinkungvon diesem Auftritt auf die Homepage des Antragsgegners den gesetzlichen Anforderungen nicht. Daauch die weiteren Voraussetzungen von § 5a Abs. 1 UWG vorliegen und die Wiederholungsgefahr auchnicht durch die bloße Ergänzung der streitgegenständlichen Informationen ausgeräumt werden konnte, steht dem Antragssteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.“

Auf Anraten des Gerichts erklärte der dortige Antragsgegner sodann das Anerkenntnis und gab die Abschlusserklärung ab. Die einstweilige Verfügung wurde per Anerkenntnisurteil vom 08.05.2025, Az. 6 W 110/25 e, erlassen.

3. OLG Braunschweig

Das OLG Braunschweig (Urteil vom 28.05.2025, Az. 2 U 16/25) hat eine abweichende Entscheidung des LG Göttingen (Az. 3 O 21/25) korrigiert und die beantragte einstweilige Verfügung sodann erlassen. Es führt aus:

„(3) Die von § 5 Abs. 1 DDG geforderten Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Im Streitfall erfüllt die Art und Weise, in der die Beklagte die Anbieterkennzeichnung vorgenommen hat, nicht die Kriterien der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit.

(a) Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört zur leichten Erkennbarkeit, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen regelmäßig die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 20.07.2006 – I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Rn. 19 – Anbieterkennzeichnung; Ott, a. a. O., § 5 DDG Rn. 19; Köhler/Odörfer, a. a. O., § 3a Rn. 1.310).

(aa) Hier hat die Beklagte auf ihrer Internetpräsenz unter anwalt.de weder unmittelbar ein Impressum vorgehalten noch einen zur Anbieterkennzeichnung führenden Link mit den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ versehen, sondern dort lediglich unter der Überschrift „Kontaktdaten“ diverse Informationen gesammelt dargestellt. Konkret handelt es sich um ihre Öffnungszeiten und unter der weiteren Überschrift „Kontakt“ um die Telefon-Festnetznummer, eine Mobilfunknummer, eine weitere Festnetznummer, ihre E-Mail-Adresse, ihre Webadresse ra-.de und schließlich ihre Faxnummer. Daneben folgen noch die postalische Anschrift, eine Land-karte und Kontaktdaten einer Zweigstelle.

(bb) Damit wird die Beklagte den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerecht. Zwar mag dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sein, dass mit den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ solche Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt. Anders ist dies jedoch, wenn sich ein in anderer Weise bezeichneter Link lediglich – wie hier – innerhalb der Kontaktdaten befindet. In einem solchen Fall ergibt sich für den verständigen Internetnutzer lediglich die Information, dass die Beklagte eine weitere Internetseite unterhält, ohne dass dies dem Nutzer den Schluss nahelegen würde, dort überhaupt weitergehende Daten zur Anbieterkennzeichnung zu finden, die über die auf der Seite anwalt.de gegebenen hinausgehen. Im Hinblick auf das Kriterium der leichten Erkennbarkeit muss der Link so gestaltet sein, dass ein Durchschnittsnutzer ihn auch bei flüchtiger Betrachtung weder übersehen noch missverstehen kann, sondern er klar ersieht, welche Art von Informationen sich hinter dem Link verbergen (vgl. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415 (417)). Das aber ist bei einem als ra-.de bezeichneten Link nicht der Fall. Insbesondere lässt sich dieser Bezeichnung nicht entnehmen, dass hier ein Weg eröffnet werden soll, der zu einem Impressum für die Webseite unter der Adresse anwalt.de führt.“

4. OLG Düsseldorf

Auch eine (nicht die Plattform anwalt.de betreffenden) schon ältere Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13 (noch zum TMG ergangen), fügt sich systematisch ein. Das Gericht hatte den Link „Info“ für die Bezeichnung eines Wegweisers zum Impressum als nicht üblich angesehen und sich insofern auf den BGH berufen. Wenn schon „Info“ nicht ausreichend, gilt das umso mehr für die Bezeichnung eines Links, der nur aus dem Namen des Rechtsanwalts, der eine eigene Webseite betreibt, besteht:

„Diesen Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“, da – so die Begründung – dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichung gelange (BGH NJW 2006, 3633 (3634 f)). Gleiches gilt nicht für die Bezeichnung „Info“. Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibt deutlich hinter dem des Begriffs „Kontakt“ zurück. „Kontakt“ vermittelt dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann. Die Informationen „wie mit wem“ enthalten in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung. Anders verhält es sich mit „Info“ als Abkürzung für „Informationen“. Die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen ist groß. Dementsprechend muss der Besucher der Facebook-Seite des Antragsgegners nach Anklicken des Buttons „Info“ dort noch den Button „Kontakt“ anklicken, bevor er zur Internetseite weitergeleitet wird. Das ist unstreitig. Streitig ist lediglich, ob er nach dem Anklicken des Buttons „Kontakt“ unmittelbar zum Impressum der Internetseite gelangt oder auf der Internetseite noch den Button „Impressum“ anklicken muss.“

Das OLG Düsseldorf hat später ebenfalls betreffend eine Profilseite auf anwalt.de im UKlaG-Verfahren (Urteil vom 05.06.2025, Az. I-20 UKl 2/25) eine einstweilige Verfügung erlassen und sich auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt berufen:

„Auf die zutreffenden Ausführungen des OLG Frankfurt (Anlage K 3) kann Bezug genommen werden. Der Link reicht nicht aus, weil ohne ein nähere Bezeichnung der Verkehr nicht sicher erkennen kann, dass sich – und wenn ja, welche – weitere Angaben auf der verlinkten Webseite befinden. Das gilt umso mehr, als der Antragsgegner selbst einen längeren Text eingefügt hat. Ein Link reicht nur aus, wenn sich aus der Beschriftung des Links ergibt, welche näheren Angaben sich dahinter verbergen.“

5. Weitere Entscheidungen

Schon vor den vorstehend erwähnten Entscheidungen der Oberlandesgerichte zur Plattform anwalt.de hatte das LG Stade (Urteil vom 27.01.2025, Az. 8 O 4/25) den bloßen Link auf der Profilseite der Plattform anwalt.de zur eigenen Webseite eines Rechtsanwalts (der ebenfalls mit den Namen des Anwalts gebildet wurde) nicht als Ersatz für fehlende Impressumsangaben auf der Plattform anwalt.de angesehen:

„Das Impressum muss sich auch nicht zwingend unter der gleichen Domain befinden wie die angebotenen Inhalte, allerdings muss klar sein, welche Dienste das Impressum abdecken soll. Letzterer Anforderung entsprach die Gestaltung der Website des Verfügungsbeklagten am 27.12.2024 auf der Plattform anwalt.de nicht. Denn neben dem Umstand, dass nicht sofort ersichtlich war, dass sich auf der verlinkten Homepage ein Impressum befand, war für den Nutzer auch nicht ersichtlich, dass sich das Impressum auf der Homepage auch auf die auf der Plattform anwalt.de veröffentlichen, verlinkten Inhalte beziehen sollte. Grundsätzlich bezieht sich ein Impressum auf die Webseite, auf der es unmittelbar verlinkt ist. Allein die Verlinkung von Inhalten lässt keinen Rückschluss auf den jeweiligen Verantwortlichen zu. Es hätte daher zumindest eines Hinweises bedurft, dass das Impressum auf der Homepage des Verfügungsbeklagten ebenfalls für dessen Webseite auf anwalt.de gelten sollte.“

V. Fazit

Letztendlich kommt es bei der derzeit von der Plattform anwalt.de vorgegebenen Gestaltung der Infobox „Kontaktdaten von …“ nicht darauf an, ob die darin unter den Kommunikationsverbindungen gelistete URL zu einer eigenen Webseite des Rechtsanwalts mit 2 Klicks erreichbar ist oder sich auf der eigenen Webseite alle Angaben gemäß § 5 DDG befinden. Die Gestaltung kann insofern nicht die Transparenzanforderungen des § 5 Abs. 1 DDG erfüllen. Die Gerichte haben zu Recht das „Auffüllen“ eines misslungenen Impressums durch bloße unkommentierte Verlinkung auf eine andere Webseite als intransparent angesehen. Kein Verbraucher muss sich von zwei Webseiten die passenden Stückelungen zusammensuchen. Aus diesem Grund sieht die Plattform anwalt.de es schon lange vor, dass der Profilseitenbetreiber in seinen Einstellungen einen gesonderten Bereich mit der deutlichen Überschrift „Impressum“ einrichtet. Hier steht ausreichend Platz zur Verfügung, um alle Angaben nach § 5 DDG, ggf. auch noch weitere (z. B. gemäß der DL-InfoV) unterzubringen.

Was für die Plattform anwalt.de gilt, kann grundsätzlich auch auf andere kommerzielle digitale Dienste von Profilseitenbetreibern übertragen werden, z. B.  auf den Plattformen XING, LinkedIn, Fachanwalt.de, Trustlocal, mobile.de oder Facebook.

Dr.  Harald Schneider

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht