Ein Verband der Rechtsdienstleister hatte einen Rechtsanwalt wegen herabsetzender bzw. irreführender Äußerungen im Rahmen eines Systemvergleichs, der auf der anwaltlichen Webseite veröffentlich war, abgemahnt. Da keine Unterwerfung erfolgte, beantragte der Verband (Verfügungskläger) gegen den Rechtsanwalt (Verfügungsbeklagten) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Darmstadt. Am 07.10.2024 verpflichtete sich der Beklagte bei Vermeidung von Ordnungsmitteln wie folgt durch Prozessvergleich (Az. 18 O 45/24) wie folgt zur Unterlassung:
„Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr betreffend Inkassodienstleistungen damit zu werben:
a) „Sie zahlen zunächst weder einen Gebühren- noch einen Auslagenvorschuss, auch keinen Mitglieds- oder Vereinsbeitrag, wie dies bei vielen Inkassobüros üblich ist.“, und / oder
b) „Bei der Beauftragung eines Inkassounternehmens dürfen nach überwiegender Rechtsprechung vom Schuldner keine Inkassokosten verlangt werden. Aus diesem Grund sind Inkassounternehmen für den Gläubiger meist teurer als ein Anwalt. Denn Rechtsanwaltsgebühren dürfen geltend gemacht werden.“, und / oder
c) „Ihre Vorteile und Ihr Gewinn beim Anwaltsinkasso:
- Mahnung, Titulierung, Vollstreckung – alles aus einer Hand
- Im Erfolgsfall keinerlei Gebühren und Auslagen
- Keine überflüssigen Kosten eines Inkassounternehmens, die Sie selbst tragen
- Keine Mitglieds- oder Vereinsbeiträge
- Bei Erfolglosigkeit des Anwaltsinkasso fallen nur die Pauschalgebühr und bare Auslagen an,“
- wenn dies geschieht wie auf Seite 3 der Antragsschrift vom 19.09.2024 abgebildet geschehen.
- Die Kosten des Rechtsstreits haben der Verfügungskläger zu 1/3 und der Verfügungsbeklagte zu 2/3 zu tragen. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.”
Siehe dazu den Beitrag
LG Darmstadt: Irreführender „Systemvergleich“ zwischen Anwalts-Inkasso und gewerblichem Inkasso
Da der Beklagte die Erstattung der Abmahnkostenpauschale (§ 13 Abs. 3 UWG) verweigerte, kam es zu einem weiteren Wettbewerbsverfahren, in dem der Beklagte seine Werbung erneut zu rechtfertigen versuchte. Er berief sich darauf, die Verpflichtung im Vorprozess ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eingegangen zu sein. Tatsächlich sei die Abmahnung unbegründet gewesen, so dass er auch keine Abmahnkostenerstattung schulde. Im Schlussurteil (vom 14.05.2025, Az. 18 O 53/24) sprach das LG Darmstadt dem Kläger die eingeklagte Kostenpauschale zu und führte zur Begründetheit der Abmahnung aus, dass sämtliche vom Kläger angegriffenen Werbeaussagen des beklagten Rechtsanwalts unzulässig waren.
Zunächst erläuterte das Gericht die für einen Systemvergleich geltenden Grundsätze:
„An die Aussagen des Beklagten zum Anwaltsinkasso und zur Beauftragung eines Inkassounternehmens, die Teil des Internetauftritts des Beklagten waren, sind die im Hinblick auf den sog. Systemvergleich entwickelten Maßstäbe anzulegen. Denn eine Bezugnahme zu einem bestimmten Inkassounternehmen war dem Internetauftritt des Beklagten nicht zu entnehmen.
Ein Systemvergleich ist grundsätzlich zulässig. Er ist jedoch dann nach §§ 3, 5 UWG unzulässig, wenn er gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.2.2001 – 6 U 203/00; Eck/Ikas, in: Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl. 2022, § 22 IV 2, Rn. 27). Insbesondere darf durch die Hervorhebung bestimmter Eigenschaften kein falsches Gesamtbild, also ein „schiefes Bild“ entstehen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 20.8.2002 – 5 U 51/02), und der Vergleich muss nachprüfbar sein (vgl. Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, Rn. 1373).“
Das Gericht ging sodann auf die einzelnen Werbeaussagen des Beklagten ein:
„Der Beklagte führte aus, dass die Beauftragung von Inkassounternehmen meist teurer sei als die Beauftragung eines Anwalts mit Inkassodienstleistungen, weil nach überwiegender Rechtsprechung vom Schuldner keine Inkassokosten verlangt werden dürfen. Hierdurch wird dem Verbraucher ein unzutreffender Eindruck im Hinblick auf die Ersatzfähigkeit von mit der Beauftragung von Inkassounternehmen verbundenen Kosten vermittelt, zumal der Tätigkeit von Inkassodienstleistern im Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG, BGBl. 2007 I 2840) ausdrücklich gesetzlich Anerkennung fand, und das Bundesverfassungsgerichts bereits im Jahr 2011 festgestellt hat, dass Kosten eines Inkassobüros „nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden [können]“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.9.2011 – 1 BvR 1012/11).
Auch vermittelt die Aussage „Im Erfolgsfall keinerlei Gebühren und Auslagen“ unter der Überschrift „Ihre Vorteile und Ihr Gewinn beim Anwaltsinkasso“ den unzutreffenden Eindruck bei einem Verbraucher, dass dann, wenn nach Einschaltung eines Rechtsanwalts die Forderung, mit deren Geltendmachung der Rechtsanwalt beauftragt war, vom Schuldner bezahlt, keine Kosten auf den Auftraggeber zukommen. Dieser Eindruck ist insofern unzutreffend, als der Auftraggeber des Rechtsanwalts weiter für Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts haftet, wenn der Schuldner diese Kosten nicht zahlt bzw. nicht zahlen kann.
Die Aussage „Keine überflüssigen Kosten eines Inkassounternehmens, die Sie selbst tragen“, vermittelt einem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass Kosten eines Inkassounternehmens als solche überflüssig sind und von dem Auftraggeber zu tragen sind.
Die Aussage „Keine Mitglieds- oder Vereinsbeiträge“ vermittelt einem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Inkassounternehmens zumindest in der Regel Mitglieds- oder Vereinsbeiträge zu entrichten sind.“
Siehe zu der Thematik des Systemvergleichs auch die Beiträge:
Anwalt.de kassiert einstweilige Verfügung wegen pauschaler Herabsetzung von Inkassounternehmen
Systemvergleich: LG Berlin II verbietet herabsetzende Werbung
