Nach einem Urteil des EuGH vom 12.03.2020 (Az. C-583/18) muss die Deutsche Bahn bei Online-Verkäufen der Bahncard Verbraucher über ihr gesetzliches (fernabsatzrechtliches) Widerrufsrecht informieren. Insofern ist die Deutsche Bahn nicht anders gestellt als andere Unternehmer, die Fernabsatzgeschäfte tätigen. In dem bereits seit 2017 bestehenden Rechtsstreit hatte die Deutsche Bahn damit argumentiert, der Kauf einer Bahncard sei ein Vertrag über die Beförderung von Personen und deshalb bestehe gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Berliner Verbraucherzentrale hatte daraufhin die Deutsche Bahn auf Unterlassung des Verkaufs ohne Vorhalten der gesetzlich geschuldeten Pflichtinformationen zum Verbraucherwiderruf verklagt, einschließlich der Veröffentlichung des Musters des Widerrufsformulars. Der EuGH erteilte der Sichtweise der Deutschen Bahn, es läge ein fernabsatzrechtlich privilegierter Personenbeförderungsvertrag vor, eine Absage. Er ordnete den Vertrag über die Bahncard als Dienstleistungsvertrag ein, der unter das Widerrufsrecht falle. Mit diesem Vertrag erwerbe der Kunde erst einmal nur das Recht auf den Bezug ermäßigter Fahrscheine. Der Vertrag über den Fahrschein selbst erfolge später. Ausnahmen von den fernabsatzrechtlichen Verbraucherrechten (kein Widerrufsrecht bei Personenbeförderung) seien eng auszulegen und auf die Situation des Kaufs eines Fahrscheins zu begrenzen. Für den Fall, dass ein Kunde eine Bahncard bestellt, damit ermäßigte Tickets kauft und den Kauf der Karte danach widerruft, hat der EuGH der Deutschen Bahn eine Lösung offengelassen. Sie darf in dem Falle vom Kunden die Zahlung der Differenz zum Normalpreis verlangen.
You may also like
Einstweilige Verfügung gegen Meta wegen Fakeprofils
Mit Beschluss vom 25.11.2025, Az. 9 O 127/25, rechtskräftig, hat das LG Bonn der Meta Platforms Ireland Limited die Veröffentlichung...
Ab 19.06.2026: Erweiterung des Bußgeldkatalogs betreffend fehlenden oder falschen Widerrufsbutton
Durch die ab dem 19.06.2026 anzuwendenden Änderungen des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des...
VG Düsseldorf: Für Emails keine Ende-zu-Ende Verschlüsselung bei normalen personenbezogenen Daten erforderlich
Das Urteil konkretisiert die risikobasierte Prüfung nach Art. 32 DSGVO beim Versand personenbezogener Daten per E-Mail. I. Sachverhalt Dem...
