Nach einem Urteil des EuGH vom 12.03.2020 (Az. C-583/18) muss die Deutsche Bahn bei Online-Verkäufen der Bahncard Verbraucher über ihr gesetzliches (fernabsatzrechtliches) Widerrufsrecht informieren. Insofern ist die Deutsche Bahn nicht anders gestellt als andere Unternehmer, die Fernabsatzgeschäfte tätigen. In dem bereits seit 2017 bestehenden Rechtsstreit hatte die Deutsche Bahn damit argumentiert, der Kauf einer Bahncard sei ein Vertrag über die Beförderung von Personen und deshalb bestehe gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Berliner Verbraucherzentrale hatte daraufhin die Deutsche Bahn auf Unterlassung des Verkaufs ohne Vorhalten der gesetzlich geschuldeten Pflichtinformationen zum Verbraucherwiderruf verklagt, einschließlich der Veröffentlichung des Musters des Widerrufsformulars. Der EuGH erteilte der Sichtweise der Deutschen Bahn, es läge ein fernabsatzrechtlich privilegierter Personenbeförderungsvertrag vor, eine Absage. Er ordnete den Vertrag über die Bahncard als Dienstleistungsvertrag ein, der unter das Widerrufsrecht falle. Mit diesem Vertrag erwerbe der Kunde erst einmal nur das Recht auf den Bezug ermäßigter Fahrscheine. Der Vertrag über den Fahrschein selbst erfolge später. Ausnahmen von den fernabsatzrechtlichen Verbraucherrechten (kein Widerrufsrecht bei Personenbeförderung) seien eng auszulegen und auf die Situation des Kaufs eines Fahrscheins zu begrenzen. Für den Fall, dass ein Kunde eine Bahncard bestellt, damit ermäßigte Tickets kauft und den Kauf der Karte danach widerruft, hat der EuGH der Deutschen Bahn eine Lösung offengelassen. Sie darf in dem Falle vom Kunden die Zahlung der Differenz zum Normalpreis verlangen.
You may also like
geschenkidee.de zur Einhaltung der Grundpreisangabe- und Textilkennzeichnungspflicht veranlasst – erfolgreiche Abmahnung des IDO Verbandes
Auf die Beschwerde eines Unternehmens hin hatte der IDO Verband im Dezember 2016 das auch durch Fernsehwerbung bekannte Unternehmen...
Impressumsverstöße stellen keine Bagatelle dar
Eine regelmäßige Quelle von (abmahnfähigen) Fehlern sind die Angaben im Impressum. Dort sind die in § 5 Abs. 1 TMG genannten Angaben...
OLG Bamberg: Angabe des Gesamtpreises bei Dauerschuldverhältnissen mit fester Laufzeit
Das OLG Bamberg (Beschluss vom 13.04.2024, Az. 3 U 4/24 e), hat entschieden, dass es unzureichend ist, bei Fitnessverträgen lediglich den...