Amazon Rechtsprechung

KG Berlin: Regelmäßige Kontrolle von Amazon-Präsentationen, Stichproben genügen nicht

Die Haftung der Amazon-Händler für Veränderungen, die später von Amazon selbst oder von „schreibbefugten“ Händlern vorgenommen werden, ist in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Was die Überwachungsintervalle und die Überwachungsintensität (Organisationsverschulden bzw. Verletzung von Kontrollpflichten). anbelangt, sind die Gerichte aber regelmäßig mit der Bewertung befasst, welche Bemühungen der Händler noch als ausreichend angesehen werden können. Insofern ist diese Thematik seit Jahren ein „Dauerbrenner“. In den Informationsdiensten haben wir dazu schon einige Male berichtet. Ferner verweisen wir auf den Beitrag „Haftung der Amazon-Händler auch dann, wenn die Gestaltung der Anzeigen von Amazon beeinflusst wird“.

Das KG Berlin (Beschluss vom 21.06.2021, Az. 5 U 3/20) hat nun in einem Hinweisbeschluss zur Frage, welche Prüfungen auf der Grundlage eines Vertragsstrafeversprechens erforderlich sind, ausgeführt. Die Verteidigung des Beklagten, er sei „täglich damit befasst“ gewesen sei, „die zahlreichen Angebote stichprobenartig zu prüfen“ sah das Gericht nicht als ausreichende Erfüllung der Prüfungspflichten an:

„Die Vornahme bloßer Stichproben genügt nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das System, nach dem die Stichproben genommen werden, nicht sicherstellt, dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, das dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestellt wird, zum Gegenstand einer Prüfung gemacht wird.“

Das Argument des Beklagten, eine solch umfassende Prüfung der Warenpräsentationen sei zu kostenintensiv, ließ das KG Berlin nicht gelten. Die wirtschaftlichen Nachteile seien „letztendlich die Kehrseite jener unternehmerischen Entscheidung“, die der Beklagte für den ansonsten auch Vorteile bietenden Vertriebsweg über Amazon getroffen habe.

Zum Teil sehen die Gerichte nicht einmal die tägliche Kontrolle sowie Stichproben als ausreichend an, siehe den o. g. Beitrag im Online-Magazin ou-i.de mit Nachweisen zur Rechtsprechung der Instanzgerichte.