Handel

Keine Verwirkung des Widerrufsrechts bei verspäteter Warenrücksendung – AG Münster

Ein Verbraucher hatte Waren im Online-Shop eines Händlers bestellt und seine Bestellung dann fristgerecht widerrufen. Einen Teil der Ware sendete er zeitnah an den Händler zurück, einen anderen Teil erst nach ca. 5 Monaten. Wegen der verspäteten Rücksendung weigerte sich der Händler, die Rückabwicklung vorzunehmen und den entsprechenden Teil des Kaufpreises zu erstatten. Der Händler meinte, das Widerrufsrecht sei wegen der erheblich verzögerten Rücksendung nun verwirkt. Der Verbraucher klagte vor dem AG Münster  (Urteil vom 21.09.2018, Az. 48 C 432/18) auf Rückzahlung des entsprechenden Kaufpreises und erhielt Recht. Das Gericht stellte klar, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht des Käufers (§§ 312 Abs. 1, 355 BGB) nicht verwirkt wird, wenn die in § 357 Abs. 1 BGB geregelte Frist zur Rücksendung der Ware innerhalb von vierzehn Tagen überschritten wird.

Das entspricht der gesetzlichen Regelung. Falls ein Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft seine Vertragserklärung rechtzeitig widerruft, ist er verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem er den Händler über den Widerruf unterrichtet hat,  an diesen zurücksenden. Der Händler muss den Kaufpreis nach Erhalt des Widerrufs unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei ihm eingegangen ist. Allerdings steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis er die Ware oder einen ordnungsgemäßen Nachweis des Verbrauchers über die Absendung der Ware erhalten hat. Falls der Händler sich zur Zurückbehaltung entschließt, muss er dem Verbraucher mitteilen, dass er die Rückzahlung einbehält. Sendet der Verbraucher die Ware nicht innerhalb dieser Frist zurück, hat dies letztlich keine Konsequenzen für ihn. Lediglich wenn der Händler Nachweise für einen Schaden liefern kann, der durch diese Verzögerung entstanden ist, könnte er dies gegenüber dem Verbraucher geltend machen. Solche Fälle eines ursächlichen Verzugsschadens dürften in der Praxis jedoch kaum vorkommen.