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Urteil LG Bielefeld wird vom OLG Hamm aufgehoben – IDO Verband setzt sich durch

Auf eine berechtigte Abmahnung hin stellte der von RA von der Heyden beratene und vertretene Abgemahnte die Unterlassungserklärung erst nach Vorlage einer nicht anonymisierten Mitgliederliste in Aussicht. Damit war der IDO Verband nicht einverstanden und erwirkte beim LG Bielefeld eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten, mit der zunächst dem Antragsgegner die Kosten auferlegt wurden. Auf Kosten-Widerspruch hin belastete das LG Bielefeld dann gemäß § 93 ZPO den Antragsteller, weil dieser erst im gerichtlichen Verfahren die für die Aktivlegitimation erforderlichen Mitglieder benannt hat. Hiergegen legte der IDO-Verband sofortige Beschwerde ein. Das OLG Hamm (Beschluss vom 23.02.2017, Az. I-4 W 102/16) änderte die Kostenentscheidung dahingehend ab, dass der Antragsgegner (Mandant von RA Christian von der Heyden) die Kosten des Verfügungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

OLG Hamm: Unternehmerverband muss im Abmahnverfahren keine Namen und Anschriften seiner Mitglieder bekannt geben

Die Entscheidung des OLG Hamm fiel knapp und eindeutig aus. Niemals muss ein aktivlegitimierter Verband (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) im Abmahnverfahren Mitglieder namentlich benennen. Das ist schon wegen der kurzen Fristen, die in Wettbewerbssachen gesetzt werden, nicht mit der Systematik des UWG, bezogen auf das Instrument der Abmahnung, vereinbar.

Falscher Rechtstipp

Der Rechtstipp des RA Christian von der Heyden auf anwalt.de mit der Überschrift „IDO Verband unterliegt vor dem LG Bielefeld: Abmahnverband muss Aktivlegitimation bereits im Abmahnverfahren hinreichend darlegen“ sowie dessen Werbeaussagen im Internet, auf Rüge hin müsse ein „Abmahnverband“ im Abmahnverfahren „Namen und Anschriften seiner Mitglieder bekannt geben“ sind  daher schlicht falsch und irreführend. Wer dem glaubt, wird – wie der Mandant des RA von der Heyden – mit unnötigen hohen Kosten belastet werden.

Verhalten des IDO-Verbandes

Die Aussage, der IDO-Verband habe die Rechtsprechung „serienmäßig“ ignoriert, ist ebenfalls schlicht falsch. Der Verband hat vom OLG Hamm bestätigt erhalten, dass in seinem Abmahnschreiben alle rechtlich erforderlichen Informationen enthalten sind, Zitat des Senates: „Verbände, deren wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung nicht weithin geläufig ist, müssen in einer von ihnen ausgesprochenen Abmahnung nähere Angaben zu den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bezeichneten Anforderungen machen (Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl. (2013), Kap. 2 Rdnr. 20). Dieser Vorgabe ist der Antragsteller mit den Darlegungen auf den ersten beiden Schreiben seiner Abmahnung vom 14.06.2016 (Anlage K18) gerecht geworden. Eine Obliegenheit, die einzelnen Verbandsmitglieder namhaft zu machen, trifft einen Verband hingegen im Abmahnverfahren – anders als in einem gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahren – (noch) nicht (Ahrens/Achilles, a.a.O.).“