Besteht für ein Unternehmen, das mit Edelmetallbarren handelt, eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises (§ 2 PAngV) in Warenpräsentationen und sonstiger Werbung? Eine Ausnahmevorschrift kommt abgesehen von Waren mit einem Nenngewicht von weniger als 10 Gramm (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 PAngV) oder einem Vertrieb mehrerer verschiedener Metalle im Set (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV) nicht in Betracht. Die Frage ist aber, ob für Metalle überhaupt eine Grundpreisangabepflicht besteht. Nach § 1 Abs. 7 S. 1 PAngV müssen die Angaben nach dieser Verordnung der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Individuell gefertigte Gegenstände, z. B. Statuen, Geschirr, Schlösser, Gitter aus Metall, werden nicht nach Gewicht, sondern maßgeblich nach anderen Kriterien (Funktionalität, Sammelkriterien, Gebrauchsvorteile usw.) ausgewählt. Hingegen sind Metalle in Form von Barren, Platten, Stäben, Granulat im Prinzip Waren, für die die Mengeneinheit „Gewicht“ für den Kaufentschluss ausschlaggebend ist. Die Besonderheit bei Metallen ist allerdings, dass sie zumindest auch für Kapitalanlagezwecke gehandelt werden und dass es Rohstoff- bzw. Metallbörsen mit täglich variierenden Kursen gibt. Für einen Kunden sind die Börsenkurse eine wohl wichtigere Information als der Grundpreis. Es fragt sich zudem, ob ein Verbraucher, der – ggf. überteuert – einen Metallbarren auf Grund einer Grundpreis-Kilo-Angabe kauft, nicht eher in die Irre geleitet wird und annimmt, das Angebot des Händlers orientiere sich am aktuellen Börsenkurs. Entscheidungen bzw. Aussagen in Gesetzeskommentaren sind zu der Thematik nicht bekannt. Solange es keine gegenteilige Rechtsprechung gibt, erscheint es sinnvoller, bezüglich der vorgenannten Metallangebote auf die Angabe des Grundpreises zu verzichten. Dies lässt sich u. E. damit begründen, dass es insofern keine Verkehrsauffassung gibt, wonach sich der maßgebliche Kaufentschluss unberücksichtigt vom Börsenkurs nach dem Grundpreis richtet. Auch die Grundsätze der Preisklarheit könnten wegen des nicht mit dem Grundpreis in Zusammenhang stehenden Börsenpreises dafürsprechen.
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