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LG Köln: Namentliche Nennung eines Lotteriegewinners kann eine unzulässige Namensnennung darstellen und einen Datenschutzverstoß begründen

Es entspricht gängiger Praxis, dass Unternehmen im Rahmen von Marketingmaßnahmen gerne Gewinnspiele oder dergleichen einsetzen. Einer Teilnahme an einem solchen Gewinnspiel liegen im Regelfall Teilnahmebedingungen zugrunde. Hierin sollte u.a. geregelt werden, ob das Unternehmen, das das Gewinnspiel veranstaltet, auch den Namen des Gewinners oder der Gewinner veröffentlichen darf. Denkbar ist, dass entweder gar kein Name veröffentlicht werden darf (also weder Vor- noch Zuname), dass entweder der Vorname oder der Nachname mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt werden dürfen etc.

Das LG Köln (Beschluss vom 23.12.2019, Az. 28 O 482/19) hatte (im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens) betreffend einen Lotteriegewinn darüber zu entscheiden, ob die Antragsgegnerin den Nachnamen des Antragstellers veröffentlichen durfte. Die Antragsgegnerin hatte den Namen in einem online abrufbaren Magazin veröffentlicht gehabt. Der Antragsteller hatte glaubhaft gemacht, dass er seine Einwilligung zu der Veröffentlichung seiner Daten im Zusammenhang mit einer Nachricht über seinen Lotteriegewinn ausdrücklich dahingehend beschränkt habe, dass die Veröffentlichung des Nachnamens davon ausgenommen wurde.

In seinem vorgenannten Beschluss hat das LG Köln der Antragsgegnerin daraufhin verboten, den Nachnamen des Antragstellers zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Der Anspruch des Antragstellers ergebe sich aus § 823 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 6 DSGVO), § 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Namensnennung. Durch diese sei das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und damit sein allgemeines Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt worden. Im Übrigen sei die in der Veröffentlichung des vollständigen Namens des Antragstellers liegende Datenschutzverarbeitung ohne dessen Einwilligung erfolgt. Auch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO lägen nicht vor, sodass die Verbreitung auch gegen das Datenschutzrecht verstoße.