Eine regelmäßige Quelle von (abmahnfähigen) Fehlern sind die Angaben im Impressum. Dort sind die in § 5 Abs. 1 TMG genannten Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Nicht selten halten Händler dort jedoch unvollständige oder unzutreffende, z.B. veraltete, Informationen vor. Ebenso verhielt es sich in einem von dem OLG Frankfurt/Main mit Urteil vom 14.03.2017, Az. 6 U 44/16, entschiedenen Sachverhalt. Der dortige Beklagte hatte u.a. zu seiner Aufsichtsbehörde unzutreffende Angaben vorgehalten und im Prozess damit argumentiert, dass die Fehler nicht erheblich i.S.v. nicht spürbar seien. Dieser Ansicht erteilte das OLG Frankfurt/Main eine Absage. Es fehle nicht an der Spürbarkeit des Verstoßes i.S.d. § 3a UWG. Im Übrigen stelle das Fehlen der Angabe zu der Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen § 5a Abs. 4 UWG dar, da es sich bei den Informationspflichten i.S.d. § 5 Abs. 1 TMG um „wesentliche“ Informationen handele. § 5 TMG habe seine Grundlage nämlich in der europäischen eCommerce- Richtlinie. Informationspflichten, die auf EU-Recht beruhten, seien stets als „wesentlich“ i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG anzusehen.
Wer damit zukünftig unvollständige oder unzutreffende Angaben im Impressum vorhält, wird sich nicht (mehr) damit verteidigen können, dass es sich bei diesen Verstößen um sog. Bagatell-Verstöße handele.