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Gerichtliche Maßnahme gegen unlautere Preiswerbung der IKEA Deutschland GmbH über Google Shopping

Nach § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV gilt die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nicht nur für die Situation, dass der Händler Angebote abgibt oder Kaufinteressen zur Abgabe von deren Angeboten auffordert. Soweit Grundpreise genannt werden müssen, hat das bei jeder Form der Preiswerbung zu erfolgen, z.B. auch bei bloßen Anzeigen wie z.B. Vorschaltbildern auf der Plattform eBay (u.a. kleine Galerie oder Listenansicht, die jeweils einen eigenen Blickfang darstellen). Es gilt damit aber auch für Anzeigen über den Vertriebskanal Google Shopping. Wer dort wirbt oder Werbung z.B. durch Amazon in Kooperation mit Google oder die Listung zum Zwecke von Preisvergleichen duldet, hat dafür zu sorgen, dass neben dem Gesamtpreis auch gut wahrnehmbar der Grundpreis erscheint. Auf Beschwerde eines Mitgliedes hin hatte der IDO Verband diesbezüglich die IKEA Deutschland GmbH abgemahnt, die über Google Shopping mit Preisen warb für verpackte Deko-Steine ohne Gewicht und Grundpreis anzugeben. Bei einem solchen Artikel gehört es auch zu den wesentlichen Informationen, das Gewicht zu nennen (§ 6 FertigpackV sowie § 5a Abs. 2 UWG). Da die IKEA Deutschland GmbH die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung verweigerte, erwirkte der IDO Verband eine einstweilige Verfügung des LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.03.2019, Az. 3-06 O 18/19).
Betroffene Warengruppe: Dekorationsartikel