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LG Berlin verurteilt DaWanda „Kleinunternehmerin“ zur Unterlassung

Eine Onlinehändlerin hatte auf der Plattform DaWanda ein Halstuch angeboten und dabei Pflichtinformationen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht auf ihrer Webseite vorgehalten. Die Anbieterin verteidigte sich damit, sie habe in den letzten zwei Jahren nur Verluste erwirtschaftet und das Finanzamt würde ihre Tätigkeit als Liebhaberei einstufen, weshalb sie keine Unternehmerin sei. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 13.03.2018, Az. 103 O 90/17) ist dem nicht gefolgt. Für eine gewerbliche Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH ein selbständiges, planmäßiges und auf Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen auf einem Markt erforderlich. Genau das lag hier vor. Zudem war ihr Shop – so das LG Berlin – „professionell“ ausgestaltet und sie räumte ihren Kunden (Verbrauchern) ein Widerrufsrecht ein. Zur Einräumung eines Widerrufsrechts sei nur ein Unternehmer verpflichtet. Das LG Berlin sah auch die wirtschaftliche Situation (vorgebracht wurde als Argument: „Kleinunternehmen“) nicht als relevant an und führte dazu aus:

„Auf die Höhe ihrer Einnahmen kommt es dagegen nicht an. Auch ein Unternehmen das rote Zahlen schreibt, muss sich an die für Unternehmer geltenden Regeln halten.“

Die Entscheidung ist interessant vor dem Hintergrund der am 24.04.2018 abgeschlossenen Online-Petition 77180 mit dem Titel „Unlauterer Wettbewerb – Reform des wettbewerbsrechtlichen Abmahnwesens“. Dort hatten vor allem DaWanda Händler mit Unterstützung von DaWanda versucht, eine Art Schutzzone für „Kleinunternehmen“ einzufordern. Die Petition wurde von einigen unsachlichen Ereignissen begleitet. U. a. hatten wir schon über den Petitionsbetrug (der nach §§ 107a, 108d StGB strafbar sein dürfte) berichtet, zu dem in einem Interview einer Bloggerin mit DaWanda aufgerufen wurde. Ob die Petition formal überhaupt angenommen werden kann, bleibt abzuwarten. Für Petitionen gibt es Nutzungsbedingungen und Richtlinien, die aus unserer Sicht verletzt wurden. Die Petition dürfte aber ohnehin nicht genügend Stimmen erhalten haben und ist in der Sache völlig abwegig. Es wäre ebenso skurril, wie wenn Kleinwagenfahrer fordern würden, künftig von Bußgeldern wegen Parkverstößen verschont zu bleiben.

Es kann daher auch „Kleinunternehmern“ (ein Begriff, den es im Wettbewerbsrecht so nicht gibt) nur empfohlen werden, sich an die allgemein geltenden Gesetze zu halten.