Am 23.12.2015 wurde die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.12.2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Payment Services Directive II oder kurz: PSD II) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Dadurch wird das Zahlungsverkehrsrecht in der EU umfassend neu reguliert. Die PSD II wird ab dem 13. Januar 2018 gelten. Bis dahin haben die nationalen Gesetzgeber die Richtlinie in den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Die PSD II ersetzt die Erste Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG) mit dem Ziel, Innovationen im Zahlungsverkehr zu fördern, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte der Kundinnen und Kunden von Zahlungsdienstleistern zu stärken. Die PSD II besteht aus einem aufsichtsrechtlichen und einem zivilrechtlichen Teil. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften sollen mit dem Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz umgesetzt werden.
Der zivilrechtliche Teil wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gesondert ausgeführt. Es wird erwogen, die beiden Gesetzentwürfe im Laufe des Verfahrens in einem Mantelgesetz zusammenzuführen. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19.12.2016 den Ländern und Verbänden den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz – ZDUG) zur Konsultation zugeleitet. Eine Übersicht über die wesentlichen Regelungsinhalte findet sich auf der Seite des Bundesfinanzministeriums. Am 12.01.2017 hat das Bundesjustizministerium den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der PSD II veröffentlicht. Dort spielen auch Verbraucherschutz und Zahlungssicherheit eine Rolle. Händler dürfen künftig keine gesonderten Entgelte für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften mehr verlangen. Die Regelungen erfolgen im Recht der Schuldverhältnisse des BGB: Dort wird nicht nur das Umsetzungsrecht zur Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (§§ 675c bis 676c BGB) geändert, sondern es wird auch ein neuer § 270a BGB eingefügt. Ebenfalls geändert werden die schon bislang in Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum BGB gebündelt umgesetzten Informationspflichten. Der neu im BGB vorgesehene § 270a lautet:
§ 270a
Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung eines bargeldlosen Zahlungsmittels zu entrichten, ist unwirksam, wenn es sich um eines der folgenden bargeldlosen Zahlungsmittel handelt:
1. Zahlungskarten, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist, oder
2. Überweisungen oder Lastschriften, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, anwendbar ist.
Satz 1 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nur deshalb nicht vorliegen, weil die Zahlungskarte von einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben wurde.