Zunächst sei auf die von der Datenschutzkonferenz am 22.06.2022 veröffentlichten „FAQ zu Facebook-Fanpages“ hingewiesen. In Nr. 4 dieser FAQ hat die Datenschutzkonferenz ausgeführt, dass der Betrieb einer Facebook-Fanpage rechtswidrig sei, sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten auf derselben nicht rechtskonform durchgeführt werde. Auf diesbezügliche Probleme hätten die Aufsichtsbehörden seit Jahren hingewiesen, Übergangsfristen sehe die DSGVO nicht vor. In Nr. 6 der FAQ wurde darauf hingewiesen, dass die diesbezügliche Sichtweise der Datenschutzbehörden durch ein Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 25.11.2021, Az. 4 LB 20/13, bestätigt worden sei, das eine 2011 ausgesprochene Deaktivierungs-Anordnung der Landesbeauftragten Schleswig-Holstein gegenüber einer nicht-öffentlichen Stelle bestätigt habe. Sowohl öffentliche als auch nicht-öffentliche Stellen seien von dieser Sichtweise der Datenschutzbehörden betroffen, wobei öffentliche Stellen in besonderem Maße gesetzlich verpflichtet seien, rechtskonform zu handeln („Vorbildfunktion“). Ferner wurde in Nr. 7 der FAQ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass öffentliche Stellen bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit im Internet keine rechtswidrigen Mittel verwenden dürften.
Die Bundesregierung betreibt durch ihr Presse- und Informationsamt unter www.facebook.com/bundesregierung eine Facebook-Fanpage. Wie jetzt bekannt wurde, bestand zwischen der Bundesregierung (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung) und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuletzt ein Austausch bzw. eine Diskussion über die Zulässigkeit der von der Bundesregierung betriebenen Facebook-Fanpage. Wie ferner kürzlich bekannt wurde, hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Anschluss hieran am 17.02.2023 einen Bescheid erlassen, nach dessen Ziffer 1 dem Bundespresseamt gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. f) DSGVO bis auf Weiteres die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der von der Bundesregierung betriebenen Facebook-Fanpage (wie vorstehend) innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides durch Einstellen ihres Betriebes untersagt wird. Nach Ziff. 2 des Bescheides hat das Bundespresseamt ferner fahrlässig gegen seine Rechenschaftspflichten nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO verstoßen, indem es im Zeitraum vom mindestens 25.05.2018 bis zum 17.02.2023 entgegen der gebotenen Sorgfalt seine Facebook-Fanpage betrieben habe, ohne die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO nachweisen zu können; insofern wurde das Bundespresseamt nach Art. 58 Abs. 2 lit. a) DSGVO verwarnt. Des Weiteren sah der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 S. 1 TTDSG sowie einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO als gegeben an; auch insofern erfolgte eine Verwarnung (Ziff. 3 und 4 des Bescheides). Nach Angaben in der Internetberichterstattung beabsichtigt das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, sich gegen diesen Bescheid zu verteidigen und die Facebook-Seite aufrecht zu erhalten. Sollte der Bescheid des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gegenstand gerichtlicher Erörterungen werden, dürften Ausführungen einer etwaigen gerichtlichen Entscheidung von Relevanz für die weitere Vorgehensweise sämtlicher Datenschutzbehörden haben. Die weiteren Entwicklungen werden wir beobachten und hierüber berichten.