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BGH-Urteil: Anwaltsverträge mit Verbrauchern können widerrufen werden

Anwaltsverträge werden zunehmend auch „aus der Ferne“ abgeschlossen, da die meisten Anwaltskanzleien heute bundesweit Mandanten vertreten. Die Entwicklung wird im Zeitalter von „Legal Tech“ mit seinen Automatisierungsprozessen, massenhaften Fallbearbeitungen und der elektronischen Kommunikation auch noch weiter zunehmen.  Soweit ein Anwaltsvertrag, der je nach Inhalt ein Dienstleistungs- oder Werkvertrag sein kann,  ohne vorherigen persönlichen Kontakt mit dem Mandanten  als Verbraucher geschlossen wird, sind Informationspflichten und Verbraucherrechte zu beachten. Einen entsprechend organisierten Vertriebsweg bezeichnet das Gesetz als Fernabsatzgeschäft (§ 312c BGB). Wird der Vertrag hingegen bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Anwalts an einem Ort geschlossen, der kein Geschäftsraum ist, z. B. auf einer Informationsveranstaltung oder einem Ortstermin, so spricht man von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB). Die Fallgruppen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge bezeichnet der Gesetzgeber im Untertitel vor §§ 312 ff. BGB als besondere Vertriebsformen.

Schon beim Maklervertrag ließ der BGH (Urteil vom 07.07.2016, Az. I ZR 30/15; Urteil vom 07.07.2016, Az. I ZR 68/15) die Besonderheiten der Dienstleistung (Erfolgsorientierung) nicht als Argument gelten, um die Vertragsart aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzes herauszunehmen. Insofern liegt die aktuelle Entscheidung des BGH zum Anwaltsvertrag (Urteil vom 23.11.2017, Az. IX ZR 204/16) auf einer Linie. Auch der höchstpersönliche Charakter der anwaltlichen Dienstleistung führt nicht zu einer fernabsatzrechtlichen Ausnahme. Damit können auch Anwaltsverträge bei entsprechender Sachlage widerrufen werden.

Erforderlich ist für den Fernabsatzvertrag nach § 312c Abs. 1 BGB, dass der Vertragsabschluss in einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Bei den außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die für den Anwendungsbereich maßgeblichen Parameter dafür, was als „außerhalb“ gilt,  in § 312b BGB erläutert.