News

Keine Pflicht zur Grundpreisangabe für passgenaue Poolabdeckplanen

Die Frage, bei welchen Waren die Pflicht zur Angabe des Grundpreises (§ 4 PAngV) besteht, ist nicht immer einfach und eindeutig zu beantworten. Insbesondere bei flächigen Waren ist die Abgrenzung schwierig und läuft zum Teil auf eine Einzelfallbewertung hinaus. Die planmäßige Angabe einer nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht korrekten Maßeinheiten ist unlauter (BGH, Urteil vom 21.05.1992, Az. I ZR 9/91 – Kilopreise III).

I. Entscheidung des OLG Schleswig (Poolabdeckplanen)

Das OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2026, Az. 6 U 33/25, hatte betreffend einen flächigen Artikel, nämlich Poolabdeckplanen, zu entscheiden, ob diesbezüglich eine Grundpreisangabepflicht besteht. Die Beklagte des Verfahrens bot auf der Handelsplattform Amazon Abdeckplanen für Pools in 27 verschiedenen Größen (z. B. 3,5 m x 6,5 m) an. Diese waren fertig konfektioniert und an den Enden befanden sich Ösen und Laschen zur Befestigung. In den Warenpräsentationen gab die Beklagte lediglich nur den Gesamtpreis an und keinen Grundpreis für Fläche (in qm). Eine Mitbewerberin klagte u.a. auf Unterlassung. Das LG Itzehoe (Urteil vom 29.07.2025, Az. 6 O 255/24) hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung vor dem OLG Schleswig führte zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht teilte insofern die Sichtweise der Beklagten, dass es sich um fertige Einzelprodukte, also um Stückware, handele. Die Poolabdeckplanen seien keine lose Meterware, sondern fertig hergestellte Produkte mit festen Maßen und besonderen Ausstattungen.

Ein Poolbesitzer wolle keine bestimmte Quadratmeterzahl kaufen, sondern eine Plane, die exakt und glatt liegend auf seinen Pool passe. Die jeweilige Angabe (z.B. “3,5 m x 6,5 ”) diene nur dazu zu prüfen, ob die Plane passe. Die Fläche sei nicht das maßgebliche Kaufkriterium. Wichtiger seien exakte Größe, Material, Verarbeitung, Befestigungsmöglichkeiten und Haltbarkeit. Auch die Tatsache, dass es viele verschiedene Größen gebe, führe nicht automatisch zu einer Pflicht zur Grundpreisangabe.

Eine Umgehung der Grundpreisangabepflicht durch willkürliche Aufteilung in ein großes Sortiment von Flächenmaßen sah das OLG Schleswig unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Ware als nicht gegeben an:

„Der Senat geht anhand des von der Klägerin vorgelegten Angebots der Beklagten (…) nicht davon aus, dass die Beklagte zur Vermeidung der Angabe eines Grundpreises künstlich ihr Warenangebot in 27 spezifische Einzelplanen aufgeteilt oder die Planen willkürlich als „Poolabdeckplanen“ bezeichnet hat. 

Dies folgt insbesondere aus der Tatsache, dass – wie sich aus dem vorgelegten Angebot ergibt – Aussparungen für Befestigungen und Einschublaschen für Halterohre in die Plane eingearbeitet sind. Es handelt sich also offenkundig bei den Poolabdeckplanen nicht um Meterware von der Rolle, die als Einzelstücke angeboten werden, sondern um Stückware, die sinnvoll nur für eine bestimmte Poolgröße passen und die kaum einen anderen sinnvollen Verwendungszweck haben dürften. An diesen erstinstanzlich bereits bekannten Tatsachen ist auch nichts präkludiert.“

II. Weitere Beispiele zu flächigen Waren

In Rechtsprechung und Kommentarliteratur werden ähnliche flächige Produkte bezüglich der Grundpreisangabepflicht erwähnt und bewertet. Diese sollen zunächst exemplarisch dargestellt werden, um dann zu beurteilen, inwieweit die Entscheidung des OLG Schleswig damit harmoniert und welche Leitlinien für die Einordnung zu erkennen sind.

Die amtliche Begründung zur PAngV nennt als Beispiele für eine nicht erforderliche Grundpreisangabe (Stückware) bezüglich Fläche (Länge x Breite) Handtücher und Bettwäsche, bezüglich Länge Reißverschlüsse und Gürtel. Auch Waschlappen (Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl. 2016, S 14, Rn. 173) (Gloy/Loschelder/Danckwerts, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 5. Aufl. 2019, § 75 Rn. 29) werden stückweise angeboten. Bei lose verkauften Badetüchern hingegen soll nach der Kommentierung von Fezer/Büscher/Obergfell (UWG, 3. Aufl. 2016, S 14, Rn. 182) der Grundpreis nach Fläche anzugeben sein. Nach anderer Ansicht und entsprechend häufiger Praxis der Gestaltung von Warenpräsentationen werden diese als Stückwaren gehandelt. Hierzu sind keine Gerichtsentscheidungen bekannt. Für flächige Textilwaren wie z. B. Teppichböden auf der Rolle, Unkrautvlies auf der Rolle ist die Grundpreis-Maßeinheit für Fläche zutreffend (LG Darmstadt, Beschluss vom 14.12.2020, Az. 12 O 98/20). Bei Stoffbahnen, Gardinen u. ä., die nach Meter abgemessen präsentiert werden (sog. Meterware) geht der BGH (Beschluss vom 14.11.1980, Az. I ZR 23/79 – Kilopreise; so auch Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl. 2016, S 14, Rn. 182) davon aus, dass diese Waren nach der Verkehrsauffassung nach Länge anzugeben sind.

1. Antirutschmatten

Hier kommen drei Maßeinheiten in Frage, je nachdem, wie die Artikel gefertigt sind und präsentiert werden: Länge, Fläche, Stück. Die Grundpreiseinheiten Länge bzw. Fläche werden relevant für Matten, die auf der Rolle angeboten werden. Der Stückpreis käme ggf. für spezielle Matten, z.B. magnetische Antirutschmatten oder Teppichunterlagen mit Zuordnung zu bestimmten Teppichen, in Frage, ferner dann, wenn die Antirutschmatten an den Rändern bzw. an einem Rand mit zusätzlichen Teilen, z. B. Ösen, Magneten, andere stoffliche Verbindungen versehen sind, so dass nach der Verkehrsauffassung die Flächenangabe als hauptsächliches Kriterium für die Kaufentscheidung zurücktreten kann. Gerichtsentscheidungen speziell zu Antirutschmatten sind nicht bekannt. Orientiert man sich an den vorstehend genannten Beispielen aus dem Textilbereich, so kann die Empfehlung abgegeben werden, die Antirutschmatten grundsätzlich – abgesehen von den vorstehend dargestellten Fällen, für die der Stückpreis passend erscheint – mit dem nach  Fläche berechneten Grundpreis zu bewerben bzw. anzubieten. Dass sich eine Verkehrsanschauung für sog. Meterware gebildet hat, ist nicht ersichtlich, ausgenommen der Fall, dass die Matten frei wählbar von der Rolle präsentiert werden.

2. Matratzenauflagen

Bei Matratzenauflagen dürfte die Fläche als Vergleichskriterium (mit vergleichbaren Artikeln abweichender Fläche) für die Kaufentscheidung in der Regel zweitrangig sein, da die Auflagen genau passend ausgesucht werden. Die Funktionalität bestimmt die Kaufentscheidung. Insofern kann der Vergleich zu Handtüchern, Bettwäsche oder Waschlappen gezogen werden, für die nach der Verkehrsanschauung die Stückzahl maßgeblich sein soll. Die Argumentation, wie sie z. B. bei Ladungsnetzen, möglich ist, die für dasselbe Fahrzeug / denselben Anhänger größer oder kleiner gewählt werden können, da eine hohe oder niedrige Beladung denkbar ist, passt für Matratzenauflagen (ebenso auch bei für Poolabdeckungen) nicht. Dass hier die Wahl zwischen „passend“ bzw. „die Matratze überlappend“ gewählt wird, ist nicht ersichtlich. Nach der Verkehrsauffassung werden die Auflagen mit Maßen genau passend zu einer Matratze ausgewählt. Insofern ist hier keine Grundpreisangabe geschuldet, dementsprechend die Angabe der Stückzahl möglich.

3. Ladungssicherheitsnetze

Wer Ladungssicherheitsnetze in verschiedenen Größen anbietet, hat gemäß § 4 PAngV den Grundpreis nach Fläche anzugeben. Das LG Bochum hatte gegen einen Anbieter von Anhängernetzen, der den Grundpreis nicht ausgewiesen hatte, eine einstweilige Verfügung erlassen, die im Widerspruchsverfahren bestätigt wurde (Urteil LG Bochum vom 27.05.14, Az. I-12 O 86/14). Der Argumentation des Anbieters, es handele sich um Stückware, weil die Netzfläche sich nach der Anhängerfläche richte, erteilte das Landgericht eine Absage. Zum einen sind Ladeflächen nicht stets gleich und zum anderen spielt auch eine Rolle, wie hoch ein Anhänger beladen werde. Aus diesem Grunde sei es für den Verbraucher wichtig, den Quadratmeter-Preis zu kennen, um verschiedene Warenangebote, die in Betracht kommen, preislich vergleichen zu können.

Das OLG Hamm (Urteil vom 16.12.2014, Az. I-4 U 107/14) hat im Berufungsverfahren die Sichtweise des Landgerichts Bochum bestätigt. Auch bei Anhängernetzen (Ladungssicherheitsabdeckungen) müsse der Verbraucher die Möglichkeit des Preisvergleiches haben. Hier gilt nach der allgemeinen Verkehrsanschauung (§ 1 Abs. 7 S. 1 PAngV a. F., heute § 1 Abs. 3 S. 2 PAngV) die Fläche als Maßeinheit und nicht das Stück. Denn es gibt nicht für jeden Anhängertyp nur eine passende Netzgröße, da die Größe von der Art und Höhe der Beladung abhängt und damit variieren könne.

4. Abdeckplanen und Abdeckfolien

In Angeboten oder bei der Preiswerbung betreffend Abdeckplanen bzw. Abdeckfolien muss der Grundpreis für die Fläche angegeben werden. Unter anderem gilt das für Planen und Folien im Bereich Garten- und Terrassenbedarf, z. B. Unkrautblocker, Bodengewebe, Ufermatten, Teichfolien (LG Darmstadt, Beschluss vom 14.12.2020, Az. 12 O 98/20; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2014, I-13 O 134/14; LG Essen, Beschluss vom 14.08.2014, Az. 44 O 89/14).  Der Handel mit derartigen Planen und Folien unter Angabe von Preisen pro Stück entspricht grundsätzlich nicht den gesetzlichen Vorgaben.

III. Fazit

Die Entscheidung des OLG Schleswig zu den Poolabdeckplanen lässt sich mit den unter II dargestellten Beispielen durchaus in Einklang bringen. Ein entscheidendes Kriterium für Stückware ist insofern die Anbringung von Schlaufen, Ösen oder anderen Teilen an den Enden der Ware. Dies ist zwar auch bei Anhängerdeckplanen oder Anhängernetzen so der Fall. Hier kommt aber die Besonderheit hinzu, dass diese durchaus auch in Übergrößen gewählt werden je nach Höhe der Ladung. Eine bestimmte (absolute) Größenzuordnung für einen bestimmten Anhängertyp gibt es nicht. Auch bei Antirutschmatten besteht eine solche eindeutige Zweckbestimmung zur Größe des zu sichernden Ladungsteils nicht. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es stets wichtig ist, den Einzelfall zu beurteilen und die Besonderheiten der Ware und die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen.

Dr. Harald Schneider

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht