Zum 28.05.2022 tritt das
(BGBl. I 2021 S. 3483) in Kraft. Art. 1 dieses Gesetzes enthält Änderungen im BGB (betreffend Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, Regeln für Online-Marktplätze, Erlöschen des Widerrufsrechts, Kostentragung bei Rücksendung von Waren, Wertersatzvorschriften). In Art. 2 sind umfangreiche Änderungen des EGBGB enthalten, die u.a. auch die Muster-Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular betreffen. Nachfolgend werden lediglich die auf Grund von Art. 2 sich ergebenden Änderungen dargestellt.
I. Muster-Widerrufsbelehrung
Art. 2 Ziffer 6 a) bis c) sieht drei Änderungen im Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) vor:
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ werden im dritten Satz nach dem Wort „Brief“ das Komma und das Wort „Telefax“ gestrichen und wird nach dem Wort „oder“ das Wort „eine“ eingefügt.
b) Gestaltungshinweis 2 wird wie folgt gefasst: „2 Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“
c) In Gestaltungshinweis 5 Buchstabe b wird im vierten Spiegelstrich nach dem Wort „Verbrauchers“ das Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“ ersetzt.
1. Telefax als Fernkommunikationsmittel künftig nicht mehr zu erwähnen
Gemäß Art. 2 Ziffer 6 a) entfällt in dem Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) die Aufzählung der Telefaxverbindung als Fernkommunikationsmittel. Die Änderungen betreffen den Belehrungstext unter der Überschrift „Widerrufsrecht“.
Als Motiv für diese Änderung führt die Gesetzesbegründung auf S. 34 aus:
Da aufgrund der technologischen Entwicklungen der Gebrauch von Faxgeräten stark rückläufig ist, ist der Hinweis auf die Angabe der Faxnummer in Nummer 2 zu streichen. Stattdessen wird der Unternehmer durch die einzufügende Nummer 3 zur Information über sonstige Online-Kommunikationsmittel – zum Beispiel Messengerdienste – verpflichtet, die gewährleisten, dass der Verbraucher sie auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des § 126b Satz 2 BGB abspeichern kann.
Die in der Gesetzesbegründung erwähnte „einzufügende Nummer 3 zur Information über sonstige Online-Kommunikationsmittel – zum Beispiel Messengerdienste“ betrifft nicht die Widerrufsbelehrung selbst; sie bezieht sich auch nicht auf einen diesbezüglichen Gestaltungshinweis. Die Information über „andere von ihm zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel“ (als die in der Muster-Widerrufsbelehrung erwähnten) betrifft die nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB n. F. erweiterten Hinweise. Der Unternehmer hat künftig auf seiner Webseite bzw. in den AGB gemäß Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB n. F.) zu informieren über:
„seine Telefonnummer, seine E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls andere von ihm zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel, sofern diese gewährleisten, dass der Verbraucher seine Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich deren Datums und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann,“
Wichtiger Hinweis:
Auch wenn diese „anderen von ihm zur Verfügung gestellten Online-Kommunikationsmittel“ nicht in der Widerrufsbelehrung aufzuführen sind, muss also dennoch darüber informiert werden. Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss dies vor der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers und in „klarer und verständlicher Weise“ geschehen. Das bedeutet, dass die Informationen sich an einer Stelle der Webseite befinden müssen, an der ein Verbraucher solche Angaben erwarten kann.
2. Telefonnummer ist nun zwingend anzugeben
Die bisherige Fassung des Gestaltungshinweises Nr. 2 der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB a. F.) lautete:
„Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“
Die neue Fassung ab 28.05.2022 enthält die Einschränkung „soweit verfügbar“ nicht mehr. Mit Urteil vom 14.05.2020, Az. C-266/19, hatte der EuGH entschieden, dass eine Pflicht zur Angabe in der Widerrufsbelehrung besteht, wenn eine Telefonnummer auf der Website angegeben (verfügbar gemacht) wird. Aufgrund der aktuellen Gesetzesänderung ist die Telefonnummer nun – immer – anzugeben. Ob das auch Unternehmer betrifft, die über keinen Telefonanschluss verfügen (ein wohl recht seltener Fall), bleibt offen. Eine „Telefonanschluss-Beschaffungspflicht“ anzunehmen, erscheint verfassungsrechtlich bedenklich. Praktische Relevanz dürfte diese Thematik kaum haben.
Der Text der Neufassung des Gestaltungshinweises Nr. 2 der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB lautet:
„Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre Email-Adresse ein.“
3. Änderung im Gestaltungshinweis Ziffer 5 b) zur Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB
Die Änderung in Art. 2 Ziffer 6 c) betrifft keine Fernabsatzverträge, sondern außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Es handelt sich auch nicht um eine in das entsprechende Belehrungsmuster einzusetzende Text-Variante, sondern um eine Änderung im Anweisungstext. In diesem wird aus Gründen der sprachlichen Präzisierung das Wort „geliefert“ durch „gebracht“ ersetzt. Für den fernabsatzrechtlichen Belehrungstext hat dies keine Bedeutung und für den Belehrungstext bezüglich „Haustürgeschäfte“ ergibt sich für das Muster selbst – wie erwähnt – auch keine Änderung.
II. Muster-Widerrufsformular
Für das Muster-Widerrufsformular ergibt sich lediglich eine Änderung (Art. 2 Ziffer 7):
7. In Anlage 2 werden die Wörter „An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:“ durch die Wörter „An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:“ ersetzt.
Auch hier sieht der Gesetzgeber das Kommunikationsmittel „Telefax“ als nicht mehr zeitgemäß an. Bei der Email-Adresse wird davon ausgegangen, dass eine solche stets vorhanden ist. Daher fällt die Einschränkung „gegebenenfalls“ in der Neufassung weg.
Die Textpassage bezüglich des Widerrufsadressaten (Unternehmer) lautet also ab dem 28.05.2022:
„An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:“
An der mit eckigen Klammern markierten Stelle hat der Unternehmer also seine diesbezüglichen individuellen Daten mitzuteilen.
III. Inkrafttreten
Nach Art. 6 Abs. 1 tritt das Gesetz am 28.05.2022 in Kraft. Ab dann müssen die Änderungen an den Rechtstexten erfolgt sein.
Dr. Harald Schneider
RA + FA IT-Recht