Nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO hat der Verantwortliche die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten seiner Aufsichtsbehörde mitzuteilen.Auch nach Art. 36 Abs. 3 lit. d) DSGVO, der die „Vorherige Konsultation“ (im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung) regelt, hat der Verantwortliche der Aufsichtsbehörde die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.
Aus diesen Mitteilungspflichten ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Datenschutzbehörde, sofern es in der Person des Datenschutzbeauftragten einen Wechsel geben sollte, auch über die Person des neuen Datenschutzbeauftragten zu informieren ist. Sollte es daher bei einem Verantwortlichen zu einer Abberufung des alten und einer Neubestellung eines Datenschutzbeauftragten kommen, ist im Rahmen des eingerichteten Workflows zu beachten, dass auch eine entsprechende Mitteilung an die Datenschutzbehörde versendet wird.
Wie der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreit in seinem 28. Tätigkeitsbericht 2019 auf S. 105 ff. mitteilte, hatte die Facebook Germany GmbH einen entsprechenden Wechsel dem Hamburger Datenschutzbeauftragten nicht angezeigt. Dieser hatte hiernach nach Art. 83 Abs. 4 lit. a) DSGVO i.V.m. Art. 37 Abs. 7 DSVGO ein Bußgeld in Höhe von 51.000,00 EUR verhangen, das von der Facebook Germany GmbH akzeptiert worden sein soll. In seinem Jahresbericht führt der Hamburger Datenschutzbeauftragte dazu aus: „Die Benennung des Datenschutzbeauftragten und die Mitteilung an die Aufsichtsbehörden sind Pflichten, die die DSGVO ernst nimmt. Schon kleinere Verstöße gegen derartige Pflichten können zu nicht unerheblichen Geldbußen führen. Es ist dem umsichtigen und professionellen Umgang Facebooks mit dem Verstoß geschuldet, dass die Geldbuße nicht noch deutlicher ausfiel.“