Mit diversen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben im Rahmen der Bewerbung von Nahrungsmitteln hatte sich das OLG Celle (Urteil vom 06.09.2019, Az. 13 U 69/18) zu befassen. U. a. sah das Gericht die Aussage „kein zugesetzter Zucker“ als eine nährwertbezogene Angabe an, die gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 1924/2006 (sog. Health-Claims-Verordnung, kurz HVCO) i.V.m. deren Anhang verstößt, falls dem Produkt (im streitgegenständlichen Falle ein Diätdrink) Honig zum Süßen zugesetzt ist. Der Diätdrink bestand nach der Aussage des Anbieters zu 25 % aus Honig. Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden (um die Natürlichkeit darzustellen), ist nur dann zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Zusatz-Lebensmittel enthält. Ferner stellte das Gericht noch fest, dass keine der nachfolgenden Werbeausagen der Beklagten einem zulässigen Heath Claim entsprechen:
„Honig lässt den Blutzuckerspiegel langsamer ansteigen als Industriezucker, ein deutlich niedrigerer glykämischer Index als bei raffiniertem Zucker ist die Folge“
„enthaltene Vitamine und Mineralstoffe unterstützen den normalen Energiestoffwechsel“
Es kann Händlern, die Nahrungsmittel anbieten wollen, nur angeraten werden, mit gesundheitsbezogenen sowie nährwertbezogenen Werbe-Aussagen zurückhaltend zu sein oder aber die Aussagen zuvor wegen der Spezialmaterie, die insoweit zur Anwendung kommt, juristisch überprüfen zu lassen.