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AG München: Zur Frage des Urheberrechtsschutzes für KI-Logos

Da KI-Modelle mit riesigen Datenmengen trainiert werden, entstehen mitunter komplexe Konflikte um geistiges Eigentum und Persönlichkeitsrechte. Mit einem Fall aus diesem Bereich hatte sich das AG München, Urteil vom 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25, zu befassen gehabt. Im Übrigen ist zukünftig mit weiteren richtungweisenden Gerichtsentscheidungen im Bereich KI zu rechnen, da die Technologie dazu zwingt, vorhandene Rechtsstrukturen weiter zu entwickeln oder anzupassen und zudem auch neue rechtliche Rahmenbedingungen hinzukommen, z. B. die EU-KI-Verordnung (AI Act) (formell am 01.08.2024 in Kraft getreten, stufenweise Anwendungstermine, teils eingetreten, teils noch bis 02.08.2027 bevorstehend). Die deutsche Umsetzung durch das KI-MIG (KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (oder auch Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz) befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren; der Regierungsentwurf wurde am 11.02.2026 vom Kabinett beschlossen.

 

I. Sachverhalt

Das AG München hatte über einen Fall zu entscheiden, der die urheberrechtliche Kernfrage generativer KI aufwarf: Kann der Nutzer einer Bild-KI Urheber eines von der KI erzeugten Logos sein? Der Kläger hatte mithilfe einer generativen KI drei Logos erstellen lassen, darunter einen Handschlag mit Glocke, einen Briefumschlag vor einem Säulengebäude sowie einen Laptop mit schwebendem Gesetzbuch. Diese Zeichen verwendete er auf seiner Webseite. Ein Bekannter übernahm die Logos später für die eigene Internetseite. Daraufhin verlangte der Kläger Unterlassung und Löschung nach § 97 UrhG und berief sich darauf, seine schöpferische Leistung liege im Prompting und in der sich schrittweise wiederholenden Nachsteuerung der Ergebnisse.

Der Kläger argumentierte, die KI sei nur ein Werkzeug, vergleichbar mit Kamera, Grafiksoftware oder Meißel. Gerade das mehrstufige Vorgehen, also das wiederholte Präzisieren, Auswählen und Korrigieren, habe den Output erst in die von ihm gewünschte Form gebracht. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass der Nutzer generativer KI letztlich nur Vorgaben mache, während die eigentliche gestalterische Ausformung von der KI als „Black Box“ übernommen werde. Damit stehe kein menschlicher Schöpfungsakt, sondern ein softwaregesteuerter Generierungsprozess im Vordergrund.

II. Entscheidung des Gerichts

Das AG München hat die Klage abgewiesen. Es verneinte für alle drei Logos einen urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Maßgeblich sei, ob sich im konkreten Output eine eigene geistige Schöpfung eines Menschen ausdrücke. Bei KI-generierten Erzeugnissen komme es deshalb entscheidend darauf an, ob trotz des softwaregesteuerten Prozesses ein hinreichend prägender menschlicher schöpferischer Einfluss feststellbar sei. Ein solcher Einfluss könne zwar grundsätzlich auch im Prompting oder in einer sukzessiven Bearbeitung liegen. Er müsse den Output aber „hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar“ prägen; die kreativen Elemente des Menschen müssten das Ergebnis also derart dominieren, dass es insgesamt als eigene originelle Schöpfung angesehen werden könne.

Genau daran fehlte es dem Gericht zufolge im vorliegenden Fall. Beim Laptop-Logo sah das AG München schon mangels substantieller gestalterischer Vorgaben keinerlei eigene kreative Entfaltung. Beim Briefumschlag-Logo genüge auch ein sehr ausführlicher Prompt nicht, wenn er im Kern allgemein und ergebnisoffen bleibe und die konkrete Ausgestaltung der KI überlasse. Und beim Handschlag-Logo wertete das Gericht die nachträglichen Eingriffe des Klägers überwiegend als handwerkliche Korrekturen, nicht aber als Ausdruck freier kreativer Entscheidungen. Zeitaufwand, Sorgfalt, Premium-Zugang oder die Anzahl der Prompt-Schleifen genügen nach Auffassung des Gerichts nicht. Das Urheberrecht schütze nicht Fleiß oder Investition, sondern nur persönliche geistige Schöpfung.

III. Einordnung

Der Entscheidung des AG München ist zuzustimmen.

1. Unionsrechtlicher Ansatz

Die Entscheidung ist in ihrer dogmatischen Herleitung konsequent. Das AG knüpft eng an den unionsrechtlich geprägten Werkbegriff an, wonach Originalität voraussetzt, dass sich die Persönlichkeit des Urhebers in freien kreativen Entscheidungen ausdrückt. Für KI-Fälle übersetzt das Gericht diesen Maßstab in die Formel, dass der menschliche Input den Output tatsächlich beherrschen und prägen muss. Allgemeine Stilvorgaben, Motivbeschreibungen oder bloße Fehlerkorrekturen reichen danach nicht aus. Das ist keine Absage an jede Schutzfähigkeit von KI-Outputs, wohl aber eine klare Absage an einen Automatismus: Prompting allein macht noch keinen Urheber.

2. Meinungsstand in Literatur und sonstiger Rechtsprechung

In die bisherige rechtliche Diskussion fügt sich das Urteil nahtlos ein. Das AG München stützt sich ausdrücklich auf Literaturstimmen, die einen urheberrechtlichen Schutz nur dort bejahen wollen, wo das KI-System eher Hilfsmittel als eigenständiges Schöpfungsinstrument ist und der menschliche Beitrag den Output sichtbar dominiert.

Auch im weiteren Immaterialgüterrecht zeigt sich eine ähnliche Grundtendenz. Der BGH hat im DABUS-Beschluss (BGH, Beschluss vom 11.06.2024, Az. X ZB 5/22) für das Patentrecht klargestellt, dass Erfinder nur eine natürliche Person sein kann, auch wenn KI bei der Entwicklung eingesetzt wurde. Das ist zwar nicht auf das Urheberrecht übertragbar, bestätigt aber die personenzentrierte Grundstruktur des deutschen Immaterialgüterrechts: Schutzrechte knüpfen weiterhin an menschliche Leistung an, nicht an maschinelle Generierung als solche. Die Münchener Entscheidung ist deshalb ein weiterer Baustein in einer sich verfestigenden Linie.

3. KI-Werke nicht generell schutzlos

Das Amtsgericht beendet die Diskussion nicht mit dem pauschalen Satz, KI-Ergebnisse seien generell schutzlos. Im Gegenteil: Es hält urheberrechtlichen Schutz ausdrücklich für denkbar, wenn menschliche Eingriffe das Ergebnis so prägen, dass darin die persönliche schöpferische Handschrift des Nutzers erkennbar wird. Damit liegt die Entscheidung auf einer vermittelnden Linie: kein Urheberrecht kraft bloßer Veranlassung, aber auch kein kategorischer Ausschluss bei KI-Assistenz. Praktisch bedeutet das vor allem eines: Wer Schutz beanspruchen will, muss den eigenen Gestaltungsbeitrag konkret darlegen und im Streitfall beweisen können.

Dr. Harald Schneider

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht