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Eigene Datenschutzerklärung des Betreibers einer Profilseite erforderlich

In einem nach dem UKlaG geführten einstweiligen Verfügungsverfahren hatte sich das OLG Frankfurt (Beschluss vom 13.05.2025, Az. 6 SchH 1/25) neben der korrekten Anbieterkennzeichnung mit der Vorhaltung von Datenschutzinformationen zu befassen gehabt.

I. Sachverhalt

Ein in der Liste des § 8b UWG eingetragener Verband der Rechtsdienstleister hatte einen Rechtsanwalt abgemahnt, der auf der Plattform anwalt.de mit Inkassodienstleistungen warb. Beanstandet wurde, dass auf der Profilseite des Rechtsanwalts ein vollständiges Impressum (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG) und eigene Datenschutzinformationen des Profilbetreibers nach Art. 13, 26 DSGVO fehlten. Da der Rechtsanwalt nicht reagierte, beantragte der Verband den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

II. Einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem OLG Frankfurt

Nach § 6 Abs. 1 UKlaG sind für Verfahren nach dem UKlaG die Oberlandesgerichte zuständig. Die DSGVO ist im Katalog des § 2 Abs. 2 UKlaG unter Nr. 13 als Verbraucherschutzvorschrift aufgeführt. In UKlaG-Verfahren gibt es nur eine Tatsacheninstanz. Das im konkreten Fall zuständige OLG Frankfurt erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß mit folgendem Tenor:

I. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr betreffend Inkassodienstleistungen digitale Dienste zu betreiben,

    1. ohne folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Namen, vollständige Anschrift und Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde, den Staat, in dem die gesetzliche Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind, und oder
    2.  ohne Nutzern zum Zeitpunkt der Erhebung von Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache sämtliche in Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO aufgelisteten Informationen zu erteilen, und / oder
    3.  ohne im Falle gemeinsamer Verantwortung für eine Datenverarbeitung das Wesentliche der zwischen den gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen getroffenen Vereinbarung den Betroffenen zur Verfügung zu stellen,

wenn dies geschieht, wie es am 18.03.2025 unter der URL https://www.anwalt.de/xxxxx erfolgt und in der Anlage K 2 der Antragsschrift vom 01.04.2025 wiedergegeben ist.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

III. Der Streitwert wird auf 8.000,– € festgesetzt.

III. Rechtliche Analyse

An dieser Stelle soll nur die datenschutzrechtliche Rechtslage untersucht werden. Wegen der Impressumspflicht hatten das OLG Frankfurt (Beschluss vom 27.02.2025, Az. 6 W 26/25) sowie weitere Oberlandesgerichte bereits klare Entscheidungen zur Vorhaltung eines selbständigen Impressums auf Profilseiten getroffen.

1. Verfolgung von Datenschutzverstößen durch Wettbewerbsverbände zulässig

Dass Wettbewerbsverbände Datenschutzverstöße verfolgen können, ist durch die Entscheidungen des EuGH aus dem Jahre 2022 (Urteil vom 28.04.2022, Rs. C-319/20) und aus dem Jahre 2024 (Urteil vom 11.07.2024, Rs. C-757/22) und die anschließende Entscheidung des BGH (Urteil vom 27.03.2025, Az. I ZR 186/17), der dem EuGH die diesbezüglichen Fragestellungen zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, nun abschließend geklärt.

2. Gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Profil- und Plattformbetreiber

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 05.06.2018, Rs. C-210/16, Rn. 36 und 39; siehe hierzu auch u. a. den Beschluss der sog. Datenschutzkonferenz „Zur Task Force Facebook Fanpages“ vom 23.03.2022 – abrufbar unter https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/DSK_Beschluss_Facebook_Fanpages.pdf) besteht für sog. Profilseiten innerhalb sozialer Medien eine gemeinsame Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers sowie des einzelnen Betreibers einer entsprechenden Profilseite, sofern dieser einzelne Betreiber gemeinsam mit dem Portalbetreiber einen Beitrag zur Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher dieser Profilseite leistet.

„In diesem Rahmen geht aus den dem Gerichtshof unterbreiteten Angaben hervor, dass die Einrichtung einer Fanpage auf Facebook von Seiten ihres Betreibers eine Parametrierung u. a. entsprechend seinem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung seiner Tätigkeiten impliziert, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Erstellung der aufgrund der Besuche der Fanpage erstellten Statistiken auswirkt.

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage wie die Wirtschaftsakademie durch die von ihm vorgenommene Parametrierung u. a. entsprechend seinem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung seiner Tätigkeiten an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt ist. Daher ist der Betreiber im vorliegenden Fall als in der Union gemeinsam mit Facebook Ireland für diese Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 einzustufen.“

Auf der Plattform anwalt.de legen der Plattformbetreiber sowie die Profilseitenbetreiber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Auswahl des Zielpublikums sowie der Steuerung und Förderung ihrer Tätigkeiten fest, so dass sie gemäß Art. 26 Abs. 1 S. 1 DSGVO gemeinsam verantwortlich sind.

3. Datenverarbeitungen über die Profilseite

Der Profilseitenbetreiber gibt auf dem Portal anwalt.de seine Tätigkeitsgebiete als spezielle Fachbereiche an und selektiert so das Zielpublikum vor (Profiling iSd Art. 22 DSGVO), das über die entsprechende Auswahl eines solchen Fachgebiets sodann auf Grund der Datenverarbeitung durch den Plattformbetreiber mitunter den Profilseitenbetreiber als passendes Suchergebnis angezeigt bekommt.

Ferner unterhält der Profilseitenbetreiber auf seiner Profilseite, also dort integriert, u. a. ein

  • Kommunikationssystem „Anliegen schildern“
  • Bewertungssystem
  • Standortanzeige-System (Google Maps) mit Entfernungsrechner
  • Weitere Kontaktmöglichkeiten über die von Ihnen angegebenen Kommunikationsmittel

Nach den Regeln des Plattformbetreibers lassen sich einzelne der vorgenannten Funktionen deaktiveren. Es obliegt also der Entscheidung des Profilseitenbetreibers, ob er weitere (über die Grundfunktionen hinausgehende) Zwecke und Mittel selbst festgelegt.

In diesem Zusammenhang kommt es noch nicht einmal darauf an, ob der Profilseitenbetreiber im gleichen Umfang Zugriff auf die erhobenen Daten hat, wie sie der Plattform zur Verfügung stehen, siehe EuGH (Urteil vom 05.06.2018, Rs. C 210/16, Rn. 38 und 40):

„Zwar werden die von Facebook erstellten Besucherstatistiken ausschließlich in anonymisierter Form an den Betreiber der Fanpage übermittelt, jedoch beruht die Erstellung dieser Statistiken auf der vorhergehenden Erhebung – durch die von Facebook auf dem Computer oder jedem anderen Gerät der Personen, die diese Seite besucht haben, gesetzten Cookies – und der Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Besucher für diese statistischen Zwecke. Die Richtlinie 95/46 verlangt jedenfalls nicht, dass bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit mehrerer Betreiber für

dieselbe Verarbeitung jeder Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat.

Der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann diesen nämlich nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien.“

4. Umfang der eigenen Datenschutzerklärung

Der Profilseitenbetreiber ist gem. Art. 4 Nr. 7, 26 Abs. 1 DSGVO Mitverantwortlicher und unterliegt daher der Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person gem. Art. 13 DSGVO.

Nach Art. 13 DSGVO ist der Profilseitenbetreiber verpflichtet, betroffene Personen transparent (Art. 12 Abs. 1 DSGVO) über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu informieren. Dazu gehört unter anderem die Angabe, welche Daten konkret erhoben werden, zu welchem Zweck sie verarbeitet werden, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht und wie lange die Daten gespeichert werden. Dies schließt auch die Information über Daten, die in Drittländer übermittelt werden, mit ein, z. B. die durch Verwendung von Google Maps in die USA übermittelten Daten (Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO).

5. Verweis auf die Datenschutzerklärung des Plattformbetreibers nicht ausreichend

Die Datenschutzerklärung der Plattform selbst kann – wegen der vorstehend bereits erwähnten Mitverantwortlichkeit des Profilseitenbetreibers – nicht als Ersatz für die eigene Datenschutzerklärung des Profilseitenbetreibers dienen. Zum einen ist aus der Erklärung des Plattformbetreibers nicht ersichtlich, dass ein Profilbetreiber sich diese ausdrücklich zu eigen macht. Die bloße Verlinkung auf die Datenschutzerklärung der Plattform reicht nicht aus, um die gesetzlichen Informationspflichten des Profilseitenbetreibers zu erfüllen. Nutzer müssen klar erkennen können, wer für die Verarbeitung ihrer Daten verantwortlich ist und unter welchen Bedingungen diese Verarbeitung erfolgt.  Schon inhaltlich (z. B. Datenschutzbeauftragter, zuständige Landesdatenschutzbehörde, Art und Umfang der Datenerhebungen usw.) kann die Datenschutzerklärung des Plattformbetreibers nicht für die Profilbetreiber gelten.

6. Verweis auf die Datenschutzerklärung der eigenen Webseite nicht rechtskonform

Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass eine Verlinkung auf die Datenschutzerklärung einer eigenen Webseite des Profilbetreibers nicht datenschutzkonform wäre, da auf einer eigenen (also anderen) Webseite andere Daten erhoben und auf andere Weise verarbeitet werden als auf einer Profilseite einer Plattform.

7. Zeitpunkt der Informationserteilung

Nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO müssen betroffene Personen bereits zum Zeitpunkt der Datenerhebung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden.

8. Informationen gemäß Art. 26 Abs. 1 S. 2 DSGVO

Ferner ist der Profilseitenbetreiber gemäß Art. 26 Abs. 1 S. 2 DSGVO verpflichtet, eine Vereinbarung mit dem Plattformbetreiber in transparenter Form abzuschließen betreffend die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person. Sodann hat er diese Vereinbarung gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO in ihren wesentlichen Bestandteilen der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen. Streitig beurteilt wird allerdings die Frage, ob diese Informationen dem Betroffenen ungefragt oder erst auf Nachfrage hin zur Verfügung zu stellen sind.

a) Ungefragte Zurverfügungstellung

Das OLG Frankfurt ist, wie andere Gerichte auch, davon ausgegangen, dass die gemeinsam Verantwortlichen das „wesentliche der Vereinbarung“ (Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO) dem Betroffenen ungefragt zur Verfügung stellen müssen, dass also diese Informationen nicht anders als die in Art. 13 DSGVO aufgeführten zu behandeln sind.

Die Frage, ob die wesentlichen Inhalte der Vereinbarung der Mitverantwortlichen sofort oder erst auf Nachfrage hin erteilt werden müssen, wird allerdings in Rechtsprechung Literatur unterschiedlich beantwortet.

b) Zurverfügungstellung erst auf Nachfrage hin

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.06.2025, Az. I-20 UKl 2/25) hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den Unterlassungsanspruch zurückgewiesen mit der Begründung, die besseren Argumente würden dafür sprechen, dass diese Informationen (anders als die in Art. 13 DSGVO aufgeführten) nur auf Nachfrage hin mitzuteilen seien:

 „Es ist sehr zweifehlhaft, ob der Datenverarbeitende verpflichtet ist, das Wesentliche der Vereinbarung mit einem anderen Datenverarbeitenden bereits auf der Webseite darzustellen, oder ob er sich nicht damit begnügen darf, diese Angaben auf konkrete Nachfragen zu übermitteln. Dies ist in der Literatur umstritten (für eine Veröffentlichungspflicht auf der Webseite Specht-Riemenschneider/Schneider MMR 2019, 503, 506; dagegen Pilz, in Gola/Heckemann, DSGVO/BDSchG, Art. 26 Rn. 32; unklar Spoerr, in BeckOK Datenschutzrecht (51. Ed.) Rn. 57). Gegen eine solche Verpflichtung spricht, dass die Wörter „zum Zeitpunkt der Erhebung“ in Art. 26 Abs. 2 S. 2 fehlen. Auch die EDSA-Guidlines (07/2020) gehen in Rn. 181 davon aus, dass eine Mitteilung auf Anfrage ausreicht. Ob teleologische Gründe für eine solche Verpflichtung sprechen, obwohl sie nicht in Art. 13 aufgeführt sind, wie der Antragsteller im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Mai 2025 geltend machte, kann offenbleiben. Diese Frage könnte nur durch eine Vorlage an den EuGH geklärt werden, was im Eilverfahren nicht möglich ist.

Bei dieser ungeklärten Rechtslage muss eine Interessenabwägung stattfinden, die hier zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Der Antragsgegner kann sich auf die Auffassung der EDSA als „Oberste Datenschutzbehörde“ in der EU (vgl. EuG ZD 2025, 323) stützen, der ein ausführlicher Diskussionsprozess mit den nationalen Datenschutzbehörden vorausgegangen ist. Aufgabe der EDSA ist gerade die Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der verschiedenen Aufsichtsbehörden (Art. 70 DSGVO). Zwar ist das Gericht nicht an die Auffassung der EDSA gebunden, solange aber nicht überzeugende Gründe für ein Abweichen sprechen, fehlt es an einem Verfügungsgrund.“

c) Argumente für eine teleologische Sichtweise

Inzwischen ist beim OLG Düsseldorf in Bezug auf die sich aus Art. 26 DSGVO ergebende Informationspflicht das Hauptsacheklageverfahren anhängig, so dass demnächst mit einer finalen Klärung der Thematik durch den EuGH im Vorlageverfahren nach Art. 267 Abs. 2 AEUV gerechnet werden kann. Insofern sollen nachfolgend Argumente, die gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf angeführt werden könnten, noch etwas genauer betrachtet werden.

aa) Fehlende ausdrückliche Regelung in Art. 26 Abs. 2 DSGVO

Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSGVO verpflichtet die gemeinsam Verantwortlichen, den betroffenen Personen das „wesentliche der Vereinbarung“ zur Verfügung zu stellen. Einen Zeitpunkt hierfür nennt die Norm jedoch nicht. Damit unterscheidet sich Art. 26 von Art. 13 DSGVO, der die Informationspflicht bei Erhebung normiert, und von Art. 15 DSGVO, der eine Auskunft auf Antrag der betroffenen Person regelt.

Art. 26 verhält sich insofern neutral: Es findet sich weder eine Verpflichtung zur proaktiven Information bei Erhebung noch eine Begrenzung auf eine Bereitstellung „auf Anfrage“. Es handelt sich somit um eine Regelungslücke, die im Wege der teleologischen und systematischen Auslegung zu schließen ist.

bb) Ziel und Funktion des Art. 26 DSGVO – Zuteilung und Transparenz

Art. 26 DSGVO dient der klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten zwischen mehreren Verantwortlichen:

„Sowohl die Aufsichtsbehörden als auch die betroffenen Personen müssen wissen, wer für welche (Phase einer) Verarbeitung verantwortlich ist. Diese nach außen sichtbare Verantwortlichkeitsverteilung soll durch eine Vereinbarung abgesichert und manifestiert werden.“

(Gola/Heckmann/Piltz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 26 Rn. 2, beck-online)

Der Transparenzgedanke prägt auch Art. 26:

„Die Verpflichtung, den betroffenen Personen das Wesentliche der Vereinbarung zur Verfügung zu stellen, ist im Falle einer gemeinsamen Verantwortlichkeit essenziell, damit die betroffene Person weiß, welcher der Verantwortlichen wofür zuständig ist.“

(EDSA, Leitlinien 07/2020, Rn. 179)

Denn auch wenn die Rechte gegenüber jedem der Verantwortlichen geltend gemacht werden können, muss für die betroffene Person eindeutig klar sein, wer als Anlaufstelle dient und wer für welche Rechtewahrnehmung verantwortlich ist. Dies gilt insbesondere bei Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Widerspruch.

Zudem betont der EDSA, dass das „wesentliche der Vereinbarung“ (Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO) mindestens alle Elemente der in den Artikeln 13 und 14 genannten Informationen enthalten muss – samt der Angabe, welcher Verantwortliche für die Einhaltung des jeweiligen Elements zuständig ist. (EDSA, Leitlinien 07/2020, Rn. 180)

cc) Teleologischer Schluss: Zurverfügungstellung im Gleichlauf mit Art. 13

Ziel des Art. 26 DSGVO ist der Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch eine transparente Zuordnung der Verantwortlichkeiten. Dieser Schutz kann aber nur dann wirksam gewährleistet werden, wenn die Information über die interne Aufgabenverteilung nicht erst nachgelagert, sondern spätestens im Gleichlauf mit Art. 13 und 14 DSGVO erfolgt.

Dies wird in der Literatur zu Recht betont:

„Sinnvollerweise ist das ‚Wesentliche der Vereinbarung‘ den betroffenen Personen aber zu demselben Zeitpunkt wie die Information gemäß Art. 13 und 14 DSGVO zur Verfügung zu stellen. […] Ein wirksamer Schutz setzt einen frühzeitigen Zugang zu diesen Informationen voraus, der jedenfalls nicht nach dem Zeitpunkt für die allgemeine Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 DSGVO liegen kann.“

(Lang, in: Taeger/Gabel, DSGVO – BDSG – TTDSG, 4. Aufl. 2022, Art. 26 DSGVO Rn. 100)

„Die Informationen sind daher (spätestens) im zeitlichen Gleichlauf mit Art. 13 und 14 DSGVO zur Verfügung zu stellen.“

(Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz, Orientierungshilfe 1.6.2024)

Auch die Datenschutzkonferenz betont, dass die Zurverfügungstellung nach Art. 26 die eigentliche Informationspflicht nach Art. 13 und 14 ergänzt.(Kurzpapier Nr. 16, DSK)

dd) Systematische Konsequenz: Ohne Art. 26 wird Art. 13 inhaltsleer

Diese funktionale und inhaltliche Verknüpfung hat systematische Folgen:

Würde das „wesentliche der VereinbarungW nicht bereits bei Erhebung (oder spätestens in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang) zur Verfügung gestellt, würde dies den Zweck und die Funktion von Art. 13 DSGVO unterlaufen.

Denn Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO verlangt die Angabe des „Verantwortlichen“. Im Fall gemeinsamer Verantwortlichkeit wird diese Angabe unvollständig und damit rechtlich unbrauchbar, wenn nicht auch offengelegt wird, wie sich die Verantwortlichkeit verteilt. Ohne diese Klarstellung bleibt der Adressat der Betroffenenrechte unklar – der Betroffene kann nicht erkennen, an wen er sich wirksam wenden kann, und ist in der Rechtsausübung strukturell benachteiligt.

Die Informationspflicht aus Art. 13 würde dadurch nicht nur faktisch erschwert, sondern ihres gesetzlichen Gehalts beraubt. Sie wäre systematisch funktionslos, wenn sie im Fall gemeinsamer Verantwortlichkeit keine hinreichend bestimmten Aussagen darüber liefert, wer konkret für die Rechtewahrnehmung zuständig ist.

Eine solche Leerstelle widerspricht dem Transparenzgebot aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO ebenso wie dem Effektivitätsgrundsatz des europäischen Datenschutzrechts.

IV. Bedeutung auch für Profilseiten auf anderen Plattformen und Netzwerken

Die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung und die datenschutzrechtliche Thematik sind nicht auf die im Verfahren vor dem OLG Frankfurt streitgegenständliche Plattform anwalt.de beschränkt, sondern grundsätzlich relevant auch für Profilseiten, die Unternehmen auf anderen Plattformen oder beruflichen bzw. sozialen Netzwerken betreiben.

Darunter fallen nahezu sämtliche Onlinepräsentationen, sofern sie geschäftlichen Bezug haben. Jegliche Handlung, die auch nur mittelbar und auch der künftigen Absatzförderung dient, begründet die Geschäftsmäßigkeit. Der Begriff ist sehr weit zu verstehen, sodass alle digitalen Dienste, die nicht rein privaten Zwecken dienen oder sich als Branchenbucheinträge ohne Mitwirkung des werbenden Unternehmers darstellen, von den Profilseitenbetreibern nicht ohne Impressum und eigene Datenschutzerklärung betrieben werden dürfen.

Insofern beziehen wir uns bezüglich der Anbieterkennzeichnung exemplarisch auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13, das unter Berufung auf den BGH ausgeführt hat:

„Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese Accounts zur Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2007 – I-20 U 17/07 – MMR 2008, 682).“

Ferner: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2006 – 4 U 119/04 – Gewerbliche eBay-Seite:

„Nach § 6 S. 1 Ziff. 1 haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste den Namen und die Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Bei dem Angebot des Beklagten am 26.01.2004 handelte es sich um „geschäftsmäßige“ Teledienste in diesem Sinne. Insofern gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit der Unternehmereigenschaft des Beklagten i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB. Der Beklagte hielt Name und Anschrift unstreitig weder unmittelbar noch über einen leicht erreichbaren link, z.B. die sog. „Mich“-Seite, zur Verfügung.“

Die Landesmedienanstalt Baden-Württemberg hat die Reichweite der Impressumspflicht in einem Leitfaden anschaulich mit Beispielen dargestellt:

„Die Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 DDG betrifft Anbieter, die ihre digitalen Dienste „geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt“ betreiben. Auch wenn diese Formulierung vor allem auf kostenpflichtige Angebote abzuzielen scheint, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung nicht auf die Entgeltlichkeit des digitalen Dienstes selbst an. Vielmehr gilt auch ein für den Nutzer kostenfreies Angebot bereits dann als geschäftsmäßig, wenn darin Werbung zur Refinanzierung eingesetzt wird. Erfasst werden ebenfalls Angebote, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen, also etwa eigene Produkte, Marken oder Dienstleistungen vorstellen. Ein Impressum benötigen dabei auch „begleitende“ Angebote, die zur Unterstützung eines anderen, geschäftsmäßigen digitalen Dienstes eingesetzt werden, etwa ein als Marketing-Instrument verwendeter Instagram-Account, der auf einen Online-Shop hinweist.

Hier einige Beispiele, die für die geschäftsmäßige Nutzung eines digitalen Dienstes sprechen:

− Bannerwerbung oder Affiliate Links auf Blogs / Websites / Social Media

− Verwendung von Monetarisierungs-Tools oder Pre-/Mid-Roll-Werbeclips

− Einnahmen durch Teilnahme am Partnerprogramm einer Streaming-Plattform

− Angabe einer E-Mail Adresse „für Business-Anfragen“

− Vermarktung eines Social-Media-Accounts durch Management / Agentur

− Abschluss von Werbekooperationen

− Vorstellung von Produkten / Marken gegen geldwerte Vorteile“

(https://www.lfk.de/fileadmin/PDFs/Dokumente_und_Rechtsgrundlagen/Leitfaeden/leitfaden-impressumspflicht-2024.pdf )

Da beim (eigenen) Betrieb einer Profilseite schon Daten erhoben werden, wenn Nutzer die Seite betreten, ergibt sich die Verpflichtung zur Vorhaltung einer eigenen Datenschutzerklärung des Profilseitenbetreibers schon aus der Mitverantwortlichkeit der Errichtung des digitalen Dienstes.

Dr.  Harald Schneider

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht