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LG Düsseldorf: 2,50 EUR Mahnkosten sind wettbewerbswidrig, wenn sie nicht nachweisbar sind, Bezeichnung „Mahngebühr“ unzulässig

Die Fashion ID GmbH Co. KG, die für die Unternehmen der Peek & Cloppenburg Gruppe den jeweiligen Online-Shop betreibt, schickte einem säumigen Kunden Mahnungen. Für jedes Mahnschreiben berechnete das Unternehmen eine „Mahngebühr“ von 2,50 EUR. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. mahnte das Unternehmen ab, weil tatsächlich keine Mahnkosten angefallen seien. Da die Fashion ID GmbH Co KG die Abgabe der Unterlassungserklärung ablehnte, klagte die Verbraucherzentrale vor dem LG Düsseldorf auf Unterlassung. Das Gericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß (Urteil vom 15.03.2024, Az. 34 O 41/23). Das Versenden einer Zahlungsaufforderung ist eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 216/17 – Identitätsdiebstahl). Die in den Schreiben aufgenommene Angabe zur Höhe der Kosten sei vorliegend objektiv unzutreffend und damit irreführend. Die Beklagte habe selbst nicht behauptet, dass ihr entsprechende Kosten für das jeweilige Schreiben entstanden sind. Eine von ihr geltend gemachte pauschale Schadensberechnung sei im Schadensersatzrecht nach §§ 249 ff. BGB nicht vorgesehen und werde von der Rechtsprechung lediglich in Verkehrsunfallfällen als allgemeine Kostenpauschale akzeptiert.

Siehe zu der Thematik auch unsere Besprechung im Online-Magazin betreffend eine Entscheidung des OLG Düsseldorf: Geltendmachung von Rücklastschriftkosten in Höhe von 4,50 EUR und Mahnkosten von 2,80 EUR zu hoch.