Ein Versandhandelsunternehmen hatte einer Kundin, die sich im Zahlungsverzug befand, monatliche „Mahngebühren“ in Höhe von 10,00 EUR berechnet, obwohl diese weder individuell noch über eine AGB-Klausel vereinbart worden waren. Die pauschalen Mahngebühren wurden lediglich in das Kundenkonto gebucht. Eine Verbraucherzentrale sah darin einen Wettbewerbsverstoß, mahnte das Versandhandelsunternehmen ab und erhob nach Verweigerung der Unterlassungserklärung sodann vor dem LG Hamburg Unterlassungsklage. Das LG Hamburg (Urteil vom 26.01.2021, Az. 406 HKO 118/20) entschied zugunsten der Klägerseite. Das Gericht sah in der Vorgehensweise des beklagten Unternehmens eine irreführende geschäftliche Handlung (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG). Die Aufnahme der Mahnkostenpauschale sei nicht lediglich eine Rechtsmeinung des Versandhandelsunternehmens, wie dieses vortragen ließ, sondern suggeriere, dass ein Anspruch auf die Pauschale bestünde. Dieser ergebe sich aber weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Unternehmens blieb erfolglos. Das OLG Hamburg schloss sich der Rechtsauffassung der Vorinstanz an und wies die Berufung mangels Erfolgsaussichten durch Beschluss (vom 22.12.2021, Az. 15 U 14/21) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.
Interessant ist der Hinweis im erstinstanzlichen Urteil, dass auch eine AGB-Klausel dem Versandhandelsunternehmen nicht zum Erfolg geholfen hätte. Eine solche Regelung wäre unwirksam gewesen:
„Gegenstand der Pauschale sind im übrigen im wesentlichen Personalkosten der Beklagten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Mahnungen, die als solche nicht erstattungsfähig sind und daher auch nicht Gegenstand einer wirksamen Vereinbarung in AGB sein können (…). Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, wie kostenträchtig das Mahnverfahren in der jeweiligen Branche ist. Ersatzfähig sind derartige Schäden nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (…).“
In der – allerdings nicht einheitlichen – Rechtsprechung wird bei Privatkunden, die sich bereits im Zahlungsverzug befinden, eine Mahngebühr von ca. 2 EUR bis maximal 5 EUR als angemessen angesehen. Die Mahnkosten erhöhen sich mit der jeweils höheren Mahnstufe, wobei die Notwendigkeit weiterer Mahnungen und deren Anzahl zum einen vom konkreten Fall und zum anderen wiederum von dem jeweiligen Gericht abhängen wird. Wird der Kunde erst mit der ersten Mahnung in Verzug gesetzt, dürfen Mahngebühren erst ab der nächsten Mahnung erhoben werden. Wie bereits erwähnt, wird die Höhe der vorgerichtlichen Mahnkosten in der Rechtsprechung unterschiedlich geschätzt, nicht selten auch innerhalb eines Gerichts. Zum Teil wird nur das Briefporto zugrunde gelegt. Soweit per Email, Telefax oder Telefon gemahnt wurde, könnte ein noch geringerer Betrag bei Gericht zugrunde gelegt werden. Denn grundsätzlich dürfen die Mahngebühren nicht höher sein als die ursprünglichen Kosten, da nur die tatsächlichen Mahnkosten in Rechnung gestellt werden dürfen.
Bei Schuldnern, die keine Verbraucher sind (z. B. Geschäftskunden oder öffentlichen Einrichtungen), gilt nach § 288 Absatz 5 S. 1 BGB, dass der Gläubiger eine Mahnpauschale von 40 EUR berechnen darf, wenn sich sein Kunde im Zahlungsverzug befindet. Nach § 288 Abs. 5 S. 3 BGB ist die Pauschale auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Angefallene Verzugszinsen stehen dem Gläubiger zusätzlich zu. Ggf. können dem Gläubiger auch Kosten für eine Rücklastschrift entstehen, wenn seine Bank ihm diese berechnet. Diese zählen nicht zu den Mahngebühren, sind also ebenfalls zusätzlich zu erstatten (nach OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12, sind in AGB vorgesehene Rücklastschriften in Höhe von pauschal 10,00 EUR jedoch zu hoch bemessen).