Zwei Mitbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Getränken, insbesondere in Gestalt eines Lieferservice, stritten sich wegen einer Werbeaussage. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Unterlassung des Werbeslogans „Günstig wie im Supermarkt“, den er für irreführend hielt. Die angesprochenen Verkehrskreise würden dies so verstehen, dass die Beklagte ihre Waren zum Supermarktpreis und damit günstiger als andere Getränkelieferanten anbiete. Die Preise der Beklagten lägen aber – wie diverse Beispiele es zeigten – über den Supermarktpreisen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten mit der Argumentation, der Verkehr verstehe die Angabe lediglich dahin, dass der überwiegende Teil der Produkte zu einem ähnlichen Preisniveau wie im Supermarkt angeboten werde. Das stimme auch mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Dem Verkehr sei klar, dass es nicht den einen Supermarkt gebe. Das LG Hamburg hatte die Klage bis auf den Teil der Abmahnkosten abgewiesen. Dagegen legte der Kläger Berufung beim OLG Hamburg ein. Dieses teilte mit begründetem Beschluss vom 03.02.2021, Az. 3 U 136/20, den Parteien mit, dass es beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers habe offensichtlich keine Erfolgsaussicht.
Die vom Kläger vorgetragene Verkehrsvorstellung, der Verkehr verstehe die Angabe dahin, dass die Beklagte ihre Waren zum Supermarktpreis und damit günstiger als andere Getränkelieferanten anbiete, sei unzutreffend. Es werde nicht die Vorstellung erweckt, die Beklagte sei „günstiger als andere Getränkelieferanten“. Denn die Werbung nehme nur auf den „Supermarkt“, nicht aber auf sonstige Getränkelieferanten Bezug. Auch spreche sie nur von „günstig wie“, nicht von „günstiger als“. Dem Verkehr sei auch nach der Beurteilung durch den Senat bekannt, dass Supermärkte unterschiedliche, teils täglich wechselnde Getränke-/Preise haben. Die angesprochenen Verkehrskreise rechneten deshalb damit, dass Getränke der verschiedenen Sorten und Anbieter im Supermarkt einmal zu niedrigeren und einmal zu höheren Preisen angeboten werden.
Soweit der Kläger vorträgt, der Verkehr verstehe die Aussage mangels vorhandener Einschränkungen auch so, dass sie das gesamte Sortiment der Beklagten betreffe, ist das nach der Auffassung des Senats (in Einklang mit der Vorinstanz) ebenfalls unzutreffend. Der Verkehr rechne auf der Grundlage seiner vorstehend dargelegten Erfahrungen mit wechselnden Supermarktpreisen auch angesichts der streitigen Werbeangabe damit, dass einzelne Supermärkte für einzelne Getränke zum Zeitpunkt der Werbung günstigere Angebote haben als die Beklagte. Er gehe aufgrund der Werbung entgegen der Annahme des Klägers nicht davon aus, dass es keinen Supermarkt gibt, der seine Getränke günstiger anbietet als die Beklagte. Er nehme aufgrund der streitgegenständlichen Werbeangabe vielmehr an, dass jedenfalls ein Supermarkt oder jedenfalls so mancher Supermarkt im jeweiligen Liefergebiet Getränke zum gleichen Preis anbietet wie die Beklagte.