Bekanntlich handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 S. 1 UWG). Eine geschäftliche Handlung ist hiernach irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben z.B. über die wesentlichen Merkmale einer Ware, wie deren Verfügbarkeit, enthält (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG).
In einem Sachverhalt, der vor einigen Jahren von dem BGH entschieden worden ist (Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 92/14), hatte ein Händler in seiner Werbung für Smartphones folgenden Satz verwendet: „Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmengen bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein.“ Tatsächlich verfügte der Händler jedoch nur über einen Warenvorrat, der bereits wenige Stunden nach Beginn des Warenverkaufs erschöpft war. Der BGH wertete die vorgenannte Aussage des Händlers als wettbewerbswidrig. Ein Händler müsse dafür Sorge tragen, dass die beworbene Ware für einen angemessenen Zeitraum in ausreichender Menge zur Verfügung stehe. Trotz des Hinweises des Händlers erwarteten die angesprochenen Verkehrskreise nicht, dass das beworbene Produkt tatsächlich bereits nach wenigen Stunden ausverkauft sei.
Über einen ähnlichen Sachverhalt hatte kürzlich das LG Ingolstadt mit Urteil vom 15.06.2021, Az. 1 HKO 701/20, zu entscheiden; hierüber berichtete die Wettbewerbszentrale. Hiernach hatte eine Elektronikmarktkette im Internet einen Verkaufs-Countdown unter der Überschrift „Jahresfinale!“ mit einer ablaufenden Uhr und der weiteren Angabe „7 Tage 7 Kracher“ vorgesehen. Gegenstand dieser Aktion war auch die Bewerbung für ein bestimmtes Smartphone gewesen. Tatsächlich verhielt es sich jedoch so, dass das beworbene Smartphone während der laufenden Verkaufsaktion weder online bestellt, noch in bestimmten Märkten der Elektronikmarktkette abgeholt werden konnte. Die Wettbewerbszentrale war der Ansicht gewesen, dass diese Bewerbung irreführend war, da die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, dass alle beworbenen Artikel, d.h., auch das beworbene Smartphone, bis zum Ende der „7 Tage“ tatsächlich zum Kauf zur Verfügung stünden. Auf die außergerichtliche Abmahnung der Wettbewerbszentrale lehnte die Elektronikmarktkette die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. In dem danach von der Wettbewerbszentrale eingeleiteten Gerichtsverfahren bestätigte das LG Ingolstadt die Sichtweise der Wettbewerbszentrale. Das Gericht führte u. a. aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise es erwarteten, dass die beworbenen Produkte während deren Bewerbung im Internet auch tatsächlich erhält seien.