Rechtsprechung

Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei fehlender oder nicht erkennbarer Überschrift

Widerrufsbelehrungen können aus verschiedenen Gründen fehlerhaft sein. Inhaltliche Mängel, die häufig vorkommen, sind z. B. widersprüchliche Widerrufsfristen (in diesem Zusammenhang sollte auf der Handelsplattform eBay unbedingt darauf geachtet werden, dass die Widerrufsfristen gemäß (1) dem Text der Widerrufsbelehrung und (2) dem eBay-Feld „Frist“ übereinstimmen), falsche Bezeichnung des Vertragspartners, fehlende Telefonnummer oder eine veraltete Version der Musterbelehrung. Wie ist jedoch die Rechtslage, falls eine Widerrufsbelehrung zwar inhaltlich korrekt, der Text aber nicht gemäß der Vorgabe im amtlichen Muster formatiert ist, z.B. ohne Absätze und im Fließtext veröffentlicht wird oder gar Überschriften weggelassen werden?

Häufig ist, vor allem in eBay-Shops, zu sehen, dass der Text der Widerrufsbelehrung zwar vollständig vorhanden ist, aber wegen nicht einwandfreier HTML-Formatierung in Form eines Fließtextes (also ohne die durch Absätze deutlich abgesetzten Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“ und „Folgen des Widerrufs“) erscheint. Für einen Nutzer ist es schwierig, die ohnehin schon nicht einfach zu verstehende Belehrung bei Fehlen von Absätzen inhaltlich zu erfassen. Dass dies nicht nur eine Frage der Optik, sondern ein rechtliches Problem darstellt, haben die Gerichte (z. B. LG Bochum, Beschluss vom 15.06.2016, Az. 12 O 103/16; LG Ellwangen, Beschluss vom 16.08.2017, Az. 10 O 48/17; LG Berlin, Beschl. v. 30.5.2016 – 97 O 67/16; LG Kassel, Urteil vom 08.10.2020, Az. 11 O 917/20) für die Belehrung, die für Fernabsatzverträge und Verträge außerhalb von Geschäftsräumen vorgesehen ist, bereits mehrfach entschieden. Eine im Fließtext (ohne Absätze) vorgehaltene Widerrufsbelehrung erfüllt nicht die formalen Anforderungen aus Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB, wonach die Informationen „in klarer und verständlicher Weise“ zur Verfügung gestellt werden müssen.

Auch das Fehlen von Überschriften, also der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und/oder der in der Musterbelehrung vorgeschriebenen Unter-Überschriften (Zwischenüberschriften) führt zur Unwirksamkeit der im Fernabsatz verwendeten Widerrufsbelehrung (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, Rn. 16-18). Mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung (in diesem Fall für einen Verbraucherdarlehensvertrag) hatte der BGH (Urteil vom 10.11.2020, Az. XI ZR 426/19) sich später nochmals zu befassen. Es ging um einen verbundenen Vertrag (§ 358 BGB), nämlich um einen Darlehensvertrag und Fahrzeug-Kaufvertrag einschließlich des Beitritts zum Kaufpreisschutz. In der Widerrufsinformation der Beklagten fehlte die nach den damals anwendbaren Gestaltungshinweisen 2 und 6 in der Musterbelehrung (Art. 247 § 6 Abs.1 EGBGB in der maßgeblichen, vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung) zwingend vorgeschriebene Unter-Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ sowie die nach Gestaltungshinweis 6g zwingend vorgeschriebene Unter-Überschrift „Einwendungen bei verbundenen Verträgen„. Damit entsprach die Widerrufsinformation der Beklagten nicht dem (damaligen) Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.2 und § 12 Abs.1 EGBGB a.F., bezüglich der heutigen Fassung des amtlichen Musters siehe Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) – Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge). Das Fehlen der Unter-Überschriften stelle sich – so der BGH – nach seiner ständigen Rechtsprechung auch nicht als eine lediglich unbeachtliche Abweichung („Format und Schriftgröße“) dar, die unter Art. 247 § 6 Abs.2 S. 5 EGBGB subsumiert werden könne.

Die gesetzlichen Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit einer Widerrufsbelehrung sind auch dann nicht erfüllt, wenn wegen der technischen Gestaltung nur ein Teil der Informationen auf einen Blick zu erkennen ist, z. B. wenn der Belehrungstext in einer zu kleinen Scrollbox ohne Möglichkeit der Komplettansicht eingefügt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2007, Az. 6 W 61/07).

Dr. Harald Schneider
RA + FA IT-Recht