Die Social Plug-Ins (z. B. der Facebook-“like“- oder der „Gefällt mir“-Button) sind von Anfang an von den Datenschützern scharf kritisiert worden.
Das Landgericht Düsseldorf hatte im Verfahren zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und der Fashion ID GmbH & Co. KG (ein Unternehmen der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG) zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Einbindung des Facebook Like-Buttons auf einer Webseite die Auffassung der Verbraucherschützer bestätigt (Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15). Das Gericht urteilte, dass auf Webseiten der „Gefällt mir“-Button nicht ohne eine ausdrückliche Einwilligung der jeweiligen Besucher der Webseite und nicht ohne Angabe von Zweck und Funktionsweise des Buttons erscheinen darf. Die Aufklärung müsse vor Eintritt auf die Seite erfolgen. Unterlässt der Webseitenbetreiber die notwendigen Hinweise zur Datenerhebung und Verwendung in seiner Datenschutzerklärung, so liegt ein Datenschutzverstoß vor. Die vom LG Düsseldorf geforderte Gestaltung ist allerdings kaum möglich, da nicht feststeht, auf welche Daten überhaupt zugegriffen wird und was mit diesen geschieht. Das OLG Düsseldorf, das auf Grund der von Beklagtenseite eingelegten Berufung zuständig ist, hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem EuGH mehrere interessante Datenschutzfragen vorgelegt (Beschluss vom 19.01.2017 – I-20 U 40/16; siehe die Pressemitteilung der VZ NRW).