Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband (Kläger) hatte gegen einen Lieferanten von Arzneimitteln auf Unterlassung geklagt. Die Beklagte beliefert flächendeckend Apotheken mit Arzneimitteln. Darüber hinaus bietet sie Apotheken weitere Produkte und Dienstleistungen rund um das Thema Gesundheit an. Sie unterhält eine Partnerschaft zu dem Anbieter des Bonuspunkteprogramms der [X.] GmbH. Dieses Programm sieht vor, dass Kunden für jeden Einkauf bei teilnehmenden Händlern einen Bonuspunkt je einer zuvor festgelegten Bezugseinheit auf einem Konto gutgeschrieben bekommen, den sie sodann bei späteren Einkäufen als Geldersatz angerechnet erhalten. Ein gesammelter [X.]punkt hat einen Gegenwert von einem Cent. Die Beklagte betreibt auch die streitgegenständliche Smartphone App „[Y.]“-App und bietet ihren Kunden, den stationären Apotheken, die Teilnahme an dieser App an. Das LG Mannheim (Urteil vom 15.04.2021, Az. 25 O 37/20) verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die hiergegen eingelegte Berufung vor dem OLG Karlsruhe blieb erfolglos.
Die Gewährung von Payback-Punkten bei der Bestellung von Arzneimitteln hat das OLG Karlsruhe (Urteil vom 12.10.2022, Az. 6 U 108/21), der Vorinstanz folgend, als gesetzeswidrig bewertet. Es liege eine unzulässige Zuwendung im Sinne des § 7 HWG vor. Nach dieser Vorschrift ist es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen. Einer der in § 7 HWG aufgeführten Ausnahmen liege nicht vor.
Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG sei im Streitfall anwendbar. Die in Rede stehende Gewährung von [X.]punkten weise den für die Anwendung des HWG erforderlichen Produktbezug auf. Soweit die Berufung geltend macht, das beanstandete Verhalten stelle eine reine Unternehmens- und Imagewerbung dar, sei die nicht mit Bonussystemen von Apotheken vergleichbar sei, bei denen die Werbegabe an den Erwerb (auch) verschreibungspflichtiger Arzneimittel gekoppelt ist. Zwar falle nicht jede Werbung für Arzneimittel unter das HWG. Einbezogen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sei nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein geworben wird. Im vorliegenden Fall liegt es nach Ansicht des Gerichts anders:
„Jedoch handelt es sich vorliegend um eine den Anwendungsbereich eröffnende produktbezogene Arzneimittelwerbung. (…)
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei nicht um eine reine Unternehmens-/Imagewerbung für Apotheken. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, auf welches Unternehmen sich diese Unternehmens-/Imagewerbung beziehen soll.
Vielmehr werden die Kunden zur Einlösung eines Rezepts in einer beliebigen, an der App der Beklagten teilnehmenden Apotheke aufgefordert, wobei die Vorbestellung eines (rezeptpflichtigen) Arzneimittels mit 50 Paypack-Punkten begünstigt wird.
Letztlich geht es weder um die Anpreisung der Leistungen der teilnehmenden Apotheken noch um eine Zuwendung aus anderen unternehmensbezogenen Gründen. Vielmehr ist die Gewährung von 50 Paypack-Punkten einzig mit der Vorbestellung und der Einsendung der Fotografie eines Rezepts zum Zwecke der Vorbestellung an eine Apotheke verknüpft, die der Kunde zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der Werbung in der Regel noch nicht kennt.
Damit bezieht sich die Werbung auf sämtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel und ist damit ohne Weiteres produktbezogen (vgl. BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 22 – Gewinnspielwerbung).“