Rechtsprechung

BVerwG: Bei einzeln verpackten Bonbons ist die Anzahl auf der größeren Verpackung anzugeben

Auf der zum Verkauf bestimmten Verpackung eines Lebensmittels, in der sich mehrere Einzelpackungen befinden, müssen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke – wie z. B. einzeln umwickelte Bonbons – handelt. Dies hat das BVerwG (Urteil vom 09.03.2023, Az. 3 C 15.21) entschieden.

Im entschiedenen Fall ging es um folgenden Sacherhalt: Die Klägerin bringt die von ihr hergestellten Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten u. a. in Beuteln in den Verkehr, in denen sich mehrere einzeln mit Bonbonpapier umwickelte oder auf ähnliche Weise umhüllte Stücke befinden. Bei einer amtlichen Kontrolle stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen des beklagten Landes Rheinland-Pfalz fest, dass auf mehreren der so angebotenen Produkte zwar das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben war, nicht hingegen die Zahl der enthaltenen Stücke. Die Behörde bemängelte das Fehlen der Angabe und leitete gegen einen Mitarbeiter der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Diese wandte sich daraufhin an das VG Koblenz mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht gegen die maßgeblichen Regelungen der LMIV verstoße, wenn sie bestimmte Produkte ihres Sortiments ohne Angabe der Zahl der enthaltenen Stücke in den Handel bringe. Die Klage blieb erfolglos (Urteil vom 28.04.2021, Az. 2 K 511/20.KO). Die hiergegen eingelegte Berufung wies das OVG Koblenz zurück (Urteil vom 02.11.2021, Az. OVG 6 A 10695/21).

Auch die Revision der Klägerin vor dem BVerwG hatte keinen Erfolg. Das Gericht führte dazu aus, dass nach Art. 23 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV auf einer Vorverpackung, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben sei. Die Produkte der Klägerin unterfielen dieser Vorschrift. Für die Rechtsmeinung der Klägerin, die Vorschrift sei auf Vorverpackungen nicht anzuwenden, die kleinere, einzeln verpackte Stücke enthalten, findet sich nach Auffassung des BVerwG im maßgeblichen Unionsrecht kein Anhaltspunkt. Die Pflicht zur Angabe der Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Stücke greife nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmer ein. Die Angabe habe für Verbraucherinnen und Verbraucher einen zusätzlichen Informationswert und fördere den durch die LMIV verfolgten Zweck, sie bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen. Insbesondere sei es den Unternehmern nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch angesichts produktionsbedingter Schwankungen des Gewichts der Einzelstücke möglich, Gesamtgewicht und Stückzahl so anzugeben, dass sie nicht gegen die Vorschriften über die maximal zulässigen Füllmengenabweichungen verstoßen.