In einem Verfahren vor dem OLG Nürnberg ging es um einen wettbewerbsrechtlichen Streit (einstweiliges Verfügungsverfahren) zweier Unternehmer, die mit Corona-Schnelltests handeln. Der Verfügungsbeklagte hatte in seinem Onlineshop betreffend (versiegelt verpackter) Spucktests wie folgt informiert: „Aus hygienischen Gründen sind Schnelltests von der Rückgabe und vom Umtausch ausgeschlossen“. Die Verfügungsklägerin sah dies als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 UWG an, da auch Spucktests zur Rücksendung geeignet seien, falls sie vollständig und unbenutzt sind. Das LG Regensburg (Urteil vom 24.09.2021, Az. 2 HK O 1769/21) wies die Klage ab. Die Berufung der Verfügungsklägerin blieb ohne Erfolg (Hinweisbeschluss OLG Nürnberg vom 06.12.2021, Az. 3 U 3877/21). Das Gericht stufte die Corona-Schnelltest als Medizinprodukt ein. Der Unversehrtheit der Verpackung sowie der Hygiene kämen daher besondere Bedeutungen zu. Zwar sei die Information des Verfügungsbeklagten nicht ganz korrekt gewesen, soweit die Corona-Tests noch versiegelt seien. Allerdings könne der Verfügungsbeklagte sich unschwer damit verteidigen, dass Erwägungen der Hygiene bei intakter Versiegelung einem Widerruf offensichtlich nicht entgegenstehen. Der vom Verfügungsbeklagten verwendete Hinweissatz sei somit nicht irreführend. Das OLG Nürnberg deutete jedoch an, dass die verkürzte Information des Verfügungsbeklagten ggf. gegen § 3a UWG (Rechtsbruch) verstoßen könnte, da diese wohl nicht den Anforderungen nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 EGBGB genügen würde. Danach müssen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Informationen über das Bestehen sowie Erlöschen des Widerrufsrechts in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Einen auf das Fehlen der gesetzmäßigen Belehrung überhaupt gerichteten Unterlassungsanspruch hatte die Verfügungsklägerin hingegen nicht geltend gemacht, sondern nur den vorstehend zitierten Satz aus der Artikelbeschreibung des Verfügungsbeklagten als irreführend beanstandet.
Der oben dargestellte Fall zeigt, dass die Verwendung einer vollständigen und korrekten Widerrufsbelehrung sowie eines Muster-Widerrufsformulars immer der sicherste Weg ist. Im Falle des OLG Nürnberg hatte der verklagte Händler Glück gehabt, weil der Antrag der Klägerseite nicht umfassend gestellt wurde.