Ein Inkassounternehmen hatte sich die Ansprüche von Fluggästen der Fa. Ryanair auf teilweise Erstattung im Voraus gezahlter Gebühren und Steuern in Fällen abtreten lassen, in denen die Zedenten ihre Flugreisen anschließend nicht angetreten hatten. Das Inkassounternehmen (Klägerin) machte im Wege der Stufenklage zunächst einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe von Steuern und Gebühren incl. der entsprechenden Einzelverbuchungen geltend, die von den Zedenten an Ryanair (Beklagte) entrichtet wurden, um in der nächsten Stufe die aus Sicht der Klägerin zu Unrecht einbehaltenen Steuern und Gebühren, die auf Grund der Stornierung nicht abgeführt werden mussten, heraus zu verlangen. Die Beklagte verteidigte sich damit, zum Zeitpunkt der Buchungen habe sich unter Art. 2.4 ihrer in den Vertrag einbezogenen AGB folgende Rechtswahlklausel befunden:
„Sofern das Übereinkommen oder einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, unterliegen Ihr Beförderungsvertrag, diese Beförderungsbestimmungen und unsere Regelungen dem Irischen Recht“.
Zudem behauptete die Beklagte, in ihren AGB seien eine Ausschlussfrist von einem Monat für die Rückforderung der Steuern und Gebühren, eine Verwaltungsgebühr für einen Stornierungsfall von 20,00 EUR und ein Abtretungsverbot enthalten. Nach ihren AGB bzw. dem irischen Recht stünden der Klägerin keine Ansprüche zu.
Das LG Köln (Teilurteil vom 17.07.2020, Az. 25 O 212/19; OLG Köln 9 U 184/20, Beschluss vom 29.01.2021, hiernach wurde die Berufung zurückgenommen) kam zu der Auffassung, die Anwendung irischen Rechts sei – auch wenn die von der Beklagten behaupteten Klauseln Teil der geschlossenen Verträge gewesen sein sollten – nicht wirksam vereinbart worden. Die Wirksamkeit der Rechtswahlabrede gem. Art. 3 Abs. 5 i.?V.?m. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO sei zwar nach irischen Recht zu beurteilen. Zum Kontrollmaßstab zählten aber auch die der Umsetzung der Klausel-RL dienenden Vorschriften, welche richtlinienkonform auszulegen seien. Die Rechtswahlklausel sei intransparent, irreführend, rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EWG-RL 93/13 (Klausel-RL) und somit unwirksam (so auch LG Frankfurt am Main, Teilurteil vom 03.07.2020, Az. 2-24 O 100/19; AG Bühl, Teilurteil vom 11.11.2019, Az. 2 C 106/19).
Für den Verbraucher bleibe unklar, was unter dem verwendeten Begriff der „einschlägige[n] Gesetze“ zu verstehen sei. Die Formularabrede beziehe sich auf einschlägige Normen von Irland. Für einen juristischen Laien sei aber nicht erkennbar, woraus sich ergeben soll, ob bestimmte Gesetze eines Landes einschlägig sind oder nicht. Da die Rechtswahlklausel unwirksam sei, gelte deutsches Recht. Dieses gewährt der Klägerin aus § 242 BGB einen Auskunftsanspruch. Das in den AGB enthaltene Abtretungsverbot sei nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Zedenten als Verbraucher unwirksam. Gleiches gelte für die Klausel betreffend die sehr kurze Ausschlussfrist. Ob die Forderung der Verwaltungsgebühr berechtigt ist, ließ das Gericht offen, da darüber in der zweiten Stufe des Rechtsstreits, in der es dann um Zahlung geht, entschieden werden könne, wobei bei Wirksamkeit der Klausel „Verwaltungsgebühr“ eine Aufrechnung in Frage kommen kann.