Eine ausschließlich in Berlin ansässige bundesweit tätige Anwaltskanzlei hatte in einer Google-AdWords-Anzeige geworben mit „Schuldnerberatung Köln“ und ihre Beratungsfelder sowie weitere Informationen schlagwortartig mitgeteilt. Eine ebenfalls im Bereich der Schuldnerberatung tätige Kanzlei, die in Hamburg ansässig ist, mahnte diese Werbung als irreführend ab, weil es an einer räumlichen Präsenz in Köln fehlt. Da keine Unterwerfung erfolgte, erwirkte die abmahnende Kanzlei (Antragstellerin) eine einstweilige Beschlussverfügung des LG Hamburg, die das Gericht im Widerspruchsverfahren mit Urteil vom 17.09.2019, Az. 406 HKO 124/19, sodann bestätigte. Dagegen legte die Antragsgegnerin Berufung ein mit der Begründung, die angesprochenen Verkehrskreise würden die Ortsangabe nicht so verstehen, dass sich in Köln real existierende Räume befinden müssen.
Mit Hinweisbeschluss vom 03.02.2021, Az. 3 U 168/19, führte das OLG Hamburg aus, dass es beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da diese offensichtlich keine Erfolgsaussichten habe. Der Senat sah die AdWords-Werbung der Antragsgegnerin als irreführende geschäftliche Handlung (§ 5 Abs. 1 UWG) an und führte dazu weiter aus:
„Die Angabe „Schuldnerberatung Köln“ deutet nach allgemeinem Sprachgebrauch auf eine in Köln ansässige Schuldnerberatung hin. Dieses Verständnis wird nicht dadurch erschüttert, dass die Bezeichnung der Dienstleistung „Schuldnerberatung“ nicht unter Verwendung einer Präposition mit der Ortsangabe „Köln“ verknüpft ist. Um zu verdeutlichen, dass eine Leistung an einem bestimmten Ort erbracht wird, ist der Einsatz einer Präposition jedoch nicht zwingend erforderlich. Mit einer Ortsbezeichnung wird auch ohne Verwendung der Angabe „in“ oder „aus“ der Sitz des Unternehmens bzw. der Ort der Erbringung der Leistung angegeben (OLG Celle, GRUR-RR 2012, 162, 162 f.; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2003, 4 U 14/03, Rn. 23 – juris). Insbesondere bei Google-AdWords-Anzeigen im Internet, bei denen eher ein Gebot der Kürze und Prägnanz herrscht, ist zu erwarten, dass wesentliche Informationen entsprechend knapp und schlagwortartig präsentiert werden. Der hier maßgebliche Verkehrskreis wird daher annehmen, dass die Bezeichnung einer Dienstleistung „Schuldnerberatung“ in Verbindung mit einer Ortsangabe gewählt wird, um schnell und verständlich zu verdeutlichen, dass die beworbene Beratungsleistung an dem genannten Ort erfolgt, dort also eine räumliche Anlaufstelle existiert.“
Hinzu komme, dass durch die Angabe in der Werbung „Direkter Kontakt mit dem Schuldenexperten“ bei den Beworbenen auch die Annahme entstehe, sie könnten ihren Ansprechpartner zu einer Beratung vor Ort treffen. Da eine Vorort-Beratung im Wettbewerb ein entscheidendes Moment für einen Interessenten sein kann, sei es wichtig gewesen, präzise und wahrheitsgemäße Formulierungen zu wählen.