Sofern im Ausland ansässige Unternehmen gegen im Inland ansässige Personen Klage erheben, z. B. auf Basis von Urheber- oder Markenrechten, muss der ausländische Kläger nachweisen, dass ihm die Rechte an der betroffenen Marke oder Nutzungsrechte an dem betroffenen Urheberrecht zustehen. Dies betrifft vor allem die Konstellation, dass es sich bei dem Kläger weder um den Markeninhaber, noch um den Urheber handelt. Um die Berechtigung nachzuweisen, dass ihnen Rechte an einer Marke oder einem Urheberrecht zustehen, legen ausländische Kläger erfahrungsgemäß in englischer Sprache verfasste Vereinbarungen („Agreements“) zwischen ihnen und dem jeweiligen Rechteinhaber vor. Diese Vereinbarungen sind regelmäßig sehr umfassend.
Nach § 184 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist die Gerichtssprache deutsch. Es stellt sich damit die Frage, ob in englischer Sprache verfasste Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Rechteinhaber im Rahmen eines Verfahrens vor einem deutschen Gericht Berücksichtigung finden.
Das OLG Hamburg hat sich in einem Beschluss vom 03.01.2014, Az. 5 W 93/13, mit dieser Fragestellung beschäftigt. Das Gericht stellte zunächst fest, dass § 184 GVG nur im Hinblick auf Erklärungen des Gerichts und Erklärungen der Beteiligten gegenüber dem Gericht gelten würde. Diese Regelung gelte nicht für Beweismittel, also z. B. nicht für ein „Agreement“, das lediglich zum Beweis der Legitimation des Klägers zur Akte gereicht wird. Aufgrund dessen sei in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass fremdsprachige Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich seien, weil sie nur im Original, nicht jedoch in einer Übersetzung vorgelegt würden. Die Klägerin hatte jedoch nicht nur ein englisch-sprachiges „Agreement“ als Anlage vorgelegt. Sie hatte auch erläutert, auf welche konkreten Textpassagen dieses „Agreement“ sie sich beziehe und welche rechtlichen Schlussfolgerungen sie daraus ableite. Ferner hatte sie „Arbeitsübersetzungen“ der jeweiligen Passagen aus dem „Agreement“ in ihren Schriftsatz eingefügt. Das OLG Hamburg stellte insoweit fest, dass die Klägerin damit den Anforderungen genügt habe, die an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag unter Bezugnahme auf fremdsprachige Anlagen zu stellen seien. Die Klägerin sei nicht gehalten gewesen, die Anlagen in einer von einem professionellen Übersetzer vollständig übersetzten Form vorlegen zu lassen. Da Kenntnisse der englischen Sprache weit verbreitet seien, entspreche es dem vermuteten Interesse beider Parteien die Kosten des Rechtsstreits nicht durch hohe Aufwendungen für eine vollständige Übersetzung von umfangreichen Dokumenten unnötig zu belasten, deren exakter Wortlaut für die Entscheidung des Rechtsstreites häufig allenfalls in kleinen Teilen von Bedeutung sei. Nur infolge eines konkreten Bestreitens der anderen Partei sei die klagende Partei gehalten, eine weitergehende, in der Regel professionelle Übersetzung zu präsentieren.
Sollten Händler daher unter Beifügung englisch-sprachiger Dokumente vor Gericht von einem Gegner verklagt werden, sollten sie darauf achten, dass zumindest Arbeitsübersetzungen der relevanten Textteile der englisch-sprachigen Dokumente im gegnerischen Schriftsatz zur Akte gereicht werden. Fehlt es hieran, sollte dies gegenüber dem Gericht gerügt werden.