Rechtsprechung

OLG Düsseldorf: Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG haftet wie ein GmbH-Geschäftsführer für Patentrechtsverletzungen

Sofern einer GmbH eine Marken-, Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird, stellt sich in der Regel auch die Frage, ob der Geschäftsführer neben der GmbH u. a. auf Unterlassung haftet. Die Beantwortung dieser Frage ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Im Bereich des Markenrechtes wird eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Markenrechtsverletzungen durch die von ihm vertretene Gesellschaft angenommen, wenn der Geschäftsführer an der Markenrechtsverletzung entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er diese aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist insofern maßgeblich, ob die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellung dem Geschäftsführer anzulasten ist, wozu auch Maßnahmen gehören, die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werden, z. B. der Gestaltung des allgemeinen Internetauftritts (hierzu LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2018, Az. 327 O 460/17).

In einem kürzlich von dem OLG Düsseldorf entschiedenen Verfahren (Teilurteil vom 03.11.2022, Az. 2 U 58/22) ging es um den Vorwurf einer Patentverletzung. Die Klägerin war als Inhaberin eines Patentes gegen die Beklagten vorgegangen und hatte diese u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen. Bei der Beklagten zu 1) handelte es sich um eine GmbH & Co. KG. Der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) waren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (persönlich haftende Gesellschafterin) in der GmbH & Co. KG. Die Komplementär-GmbH selbst war nicht auf Unterlassung u. a. in Anspruch genommen worden.

Das OLG Düsseldorf nahm eine Verletzung des Klagepatentes durch die GmbH & Co. KG an. Auf die patentrechtlichen Einzelheiten, insbesondere das dem Verfahren zu Grunde liegende Klagepatent und den Verletzungsgegenstand, soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

Neben der Haftung der GmbH & Co. KG nahm das OLG Düsseldorf auch eine Haftung des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH an (der weitere Beklagte zu 2) war zwischenzeitlich verstorben, das Verfahren gegen dessen Erben war daraufhin abgetrennt worden). Nach Ansicht des OLG Düsseldorf folgte die Haftung des Beklagten zu 3) aus seiner Stellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Nach jahrzehntelanger Rechtsprechung des BGH, des OLG Düsseldorf sowie der Instanzgerichte habe für die von einer Handelsgesellschaft (z. B. einer GmbH) begangene Schutzrechtsverletzung deren gesetzlicher Vertreter (bei einer GmbH der Geschäftsführer) grundsätzlich persönlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen habe.

Diese Grundsätze seien auf den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG anwendbar, auch wenn die Komplementär-GmbH selbst nicht in Anspruch genommen worden sei. Ob sich der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit dem Einwand entlasten könne, dass die wesentliche Aufgabe der von ihm vertretenen GmbH nicht in Erfüllung der Geschäfte der KG bestehe, könne offenbleiben. Hierzu hatte der Beklagte zu 3) auch nicht vorgetragen. Er hatte ferner nicht den Einwand erhoben, dass die patentverletzenden Handlungen nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen würden.

Ob diese zum Patentrecht ergangene Rechtsprechung auch auf andere Rechtsbereiche wie das Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht übertragen werden wird, bleibt abzuwarten. Da sich Gerichte, die sich in der Vergangenheit mit der markenrechtlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH beschäftigt haben, bei ihrer Entscheidungsfindung auch auf z. B. urheberrechtliche Entscheidungen bezogen haben, ist nicht ausgeschlossen, dass auch z. B. im Marken- oder Urheberrecht diese zum Patentrecht ergangene Entscheidung Anwendung finden wird.