Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 18.03.2021, Az. 6 W 8/18) hatte sich erneut mit der Verantwortlichkeit der Händler für Änderungen an Warenpräsentationen durch andere Amazon-Händler bzw. Amazon selbst zu befassen. Die Prozessparteien sind Mitbewerber und bieten auf amazon.de u. a. Druckertoner und Druckertinte an. Mit inzwischen rechtskräftiger Beschlussverfügung hatte das LG Hanau der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, sich bei Angeboten über amazon.de an Angebote von Original-Toner mit entsprechender bildlicher Darstellung der Originalverpackung des Herstellers anzuhängen, wenn nicht zugleich Toner in Originalverpackung angeboten bzw. versandt wird. In der Folgezeit kam es zu Verstößen und leitete die Antragstellerin ein Ordnungsmittelverfahren ein. Das LG Hanau wies den Ordnungsmittelantrag zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die zur Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500,00 EUR durch das OLG Frankfurt führte.
Die Antragsgegnerin argumentierte damit, sie stelle ihre Angebote ordnungsgemäß bei Amazon ein. Sie übermittele ein Bild eines Toners ohne Originalkarton und gebe die richtige ASIN (Amazon Standard Identification Number) für ihr Produkt „Originalware neutral unverpackt“ an. Gleichwohl wechsele das Bild, so dass einmal das von ihr eingefügte Bild zu sehen sei, zu einem späteren Zeitpunkt dann aber wieder ein Bild eines Toners mit Originalkarton. Es verhalte sich so, dass Händler bei Amazon Bilder hinterlegten und das System willkürlich Bilder aussuche, die angezeigt würden.
Das OLG Frankfurt hatte bereits in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 05.12.2019, Az. 6 U 182/18) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR 140/14 – Angebotsmanipulation bei Amazon) ausgeführt, dass durch die Möglichkeit der Veränderungen von Angeboten auf der Verkaufsplattform Amazon durch andere Händler bekanntlich die Gefahr bestehe, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter in rechtsverletzender Weise geändert werden. Deshalb sei dem Händler zuzumuten, ein über einen längeren Zeitraum eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind.
Dieser Prüfungspflicht war die Antragsgegnerin in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen. Nach den vorliegenden Umständen hätte sie ihr Angebot nach dem Einstellen in Amazon regelmäßig überprüfen müssen. Sie hätte dann selbst festgestellt, dass neben ihrem Angebot unverpackter Ware nicht nur das von ihr selbst hochgeladene, sondern auch die Bilder anderer Händler erscheinen. Das hätte die Antragsgegnerin dazu veranlassen müssen, ihr Angebot – jedenfalls unter dieser ASIN – zu löschen.
In dem Zusammenhang weisen wir auf weitere Gerichtsentscheidungen, insbesondere zu den konkret zu fordernden Prüfintervallen hin, siehe den Beitrag im Onlinemagazin OUI.